BEKANNTGABEN
D Vertragliche Änderungen der Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte (Gesprächsrunde) sowie der AG Ärzte/Ersatzkassen mit Wirkung zum 1. April 2000


Anmerkung:
Teil D ist nicht Bestandteil der Beschlussvorlage für den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V,
sondern soll getrennt im schriftlichen Beschlussverfahren beschlossen werden.
1. Änderung der Anmerkung vor Nr. 3500
Der Nachweis von Eiweiß und/oder Glukose im Harn (gegebenenfalls einschließlich Kontrolle auf
Ascorbinsäure) sowie die Bestimmung des spezifischen Gewichts und/oder des pH-Wertes im Harn sind nicht
berechnungsfähig.
2. Streichung der Leistungsposition Nr. 3614
3. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 3707
3707 Zuschlag für die Leistungen nach den Nrn. 3661, 3668, 3669 oder 3670 oder 3671, 3681, 3682, 3685
oder 3686, 3687, 3694, 3695 und 3696 bei Erbringung mittels trägergebundener (vorportionierter) Reagenzien
im Labor innerhalb der eigenen Praxis als Einzelbestimmung(en), je Leistung 1,50
4. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 3707
Der Zuschlag nach Nr. 3707 ist nicht berechnungsfähig bei Bezug der Analyse aus
Laborgemeinschaften oder bei Erbringung mit Analysensystemen, die für Serien mit hoher Probenzahl bestimmt
sind, zum Beispiel Systeme mit mechanisierter Probenverteilung und/oder programmierten Analysen mehrerer
Messgrößen in einem Untersuchungsablauf.
5. Streichung des Höchstwertes für Untersuchungen nach den Nrn. 3660 bis 3700 und 3705
6. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 3848
3848 Bestimmung von mindestens sechs der folgenden Parameter: Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten,
Hämoglobin, Hämatokrit, Kalium, Glukose im Blut, Kreatinin, Gamma-GT vor Eingriffen in Narkose oder in
rückenmarksnaher Regionalanästhesie (spinal, peridural)
7. Neuaufnahme eines weiteren Höchstwertes für Drogensuchtests nach den Nrn. 3860 bis 3868 (wird erster
Höchstwert)
Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3868 im ersten und
zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger gemäß den Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen 240,00
8. Änderung der Legende des bestehenden Höchstwertes für Drogensuchtests nach den Nrn. 3860 bis 3868 (wird
zweiter Höchstwert)
Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3868 ab dem dritten
Quartal oder außerhalb der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen 120,00
9. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 3929
3929 Mikroskopische Untersuchung des Blutes auf Parasiten, zum Beispiel Plasmodien, Mikrofilarien, im
gefärbten Blutausstrich und/oder Dicken Tropfen 9,00
10. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 3961
3961 Ähnliche Untersuchungen (mit Ausnahme von Glukose-Toleranztests), unter Angabe der Art der
Untersuchung
11. Streichung der Leistungsposition Nr. 4213
12. Streichung der Leistungsposition Nr. 4216
13. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 4266
4266 Pyridinolin, Desoxypyridinolin und/oder Typ I-Kollagen-Telopeptide 30,00
14. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 4267
4267 Knochen-AP (Isoenzym der Alkalischen Phosphatase) und/oder Typ I-Prokollagen-Propeptide 30,00
15. Änderung der Leistungslegende zu den Nrn. 4550 bis 4625
Qualitativer Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Krankheitserreger
mittels Immunoassay, indirekter Immunfluoreszenz, Komplementbindungsreaktion, Immunpräzipitation (zum Beispiel
Ouchterlony-Test), indirekter Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung oder Bakterienagglutination
(Widal-Reaktion), einschließlich der Beurteilung des Infektions- oder Immunstatus, je Krankheitserreger oder
klinisch relevanter Immunglobulinklasse, zum Beispiel IgG-, IgM-Antikörper
16. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4658
4658 Kulturelle mykologische Untersuchung nach Aufbereitung (zum Beispiel Zentrifugation, Auswaschung)
und/oder unter Verwendung von mindestens zwei Nährmedien und/ oder als Langzeitkultivierung,
gegebenenfalls einschließlich Keimzahlbestimmung, nachfolgender mikroskopischer Prüfung(en) und
Kultur(en), unter Angabe der Art des Untersuchungsmaterials 10,00
17. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4702
4702 Untersuchung auf betahämolysierende Streptokokken, zum Beispiel aus dem Rachen, mit mindestens
zwei Nährböden 8,50
18. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 4712
Neben der Leistung nach Nr. 4702 sind bei demselben Körpermaterial die Leistungen nach den Nrn.
4691, 4697 und 4698 nicht berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach den Nrn. 4703 bis 4708 sind bei
demselben Körpermaterial die Leistungen nach den Nrn. 4694, 4695 und 4698 nicht berechnungsfähig.
19. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4736
Die Leistung nach Nr. 4736 ist bei demselben Körpermaterial nicht neben der Leistung nach Nr. 4734
berechnungsfähig.
20. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4822
4822 Quantitative Bestimmung der Hepatitis B-Virus-DNA oder Hepatitis-C-Virus-RNA vor oder während
der antiviralen Therapie mit Interferon und/oder Nukleosidanaloga 145,00
21. Streichung der dritten Anmerkung hinter Nr. 4823
22. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 4825
4825 Chlamydia trachomatis-DNA und/oder -RNA 28,00
23. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4825
Neben der Leistung nach Nr. 4825 sind kulturelle Untersuchungen und/oder Antigennachweise zum
Nachweis von
C. trachomatis nicht berechnungsfähig.
24. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 4826
4826 Bestimmung des Hepatitis-C-Virus-Genotyps vor antiviraler Therapie mit Interferon und/oder
Nukleosidanaloga 200,00
25. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4826
Die Leistung nach Nr. 4826 ist im Krankheitsfall einmal berechnungsfähig.
26. Neuaufnahme einer zweiten Anmerkung hinter Nr. 4826
Neben den Leistungen nach den Nrn. 4821 bis 4826 ist die Leistung nach Nr. 4805 zum Nachweis
desselben Erregers nicht berechnungsfähig.
27. Änderung des Hinweises vor Kapitel O
Hinweis der KBV: Die Leistungen des Kapitels O sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B, 5.,
von der Anrechnung auf die Praxisbudgets ausgenommen. Die arztgruppenbezogenen begrenzten
Gesamtpunktzahlen für die Abschnitte O I./II. und O III. (Labor-Teilbudgets) gelten unabhängig von den
Praxisbudgets.
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