ArchivDeutsches Ärzteblatt42/2021Änderung der Anlage 23 (Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware) zu § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte zu Version 5.3 in der Änderungsfassung vom 20. April 2021

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderung der Anlage 23 (Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware) zu § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte zu Version 5.3 in der Änderungsfassung vom 20. April 2021

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Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderung der Anlage 23
(Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware) zu § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte zu Version 5.3
in der Änderungsfassung vom 20. April 2021

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren den Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware in der Version 5.3 als Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte (s. Anlage zu dieser Vereinbarung), welche die Anlage 23 (Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware) zu § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte in der Version 5.2 ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Der geänderte Anforderungskatalog in der Version 5.3 tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Für die für elektronische Verordnung relevanten Pflichtfunktionen P3–710 und P3–731 sowie der entsprechenden Akzeptanzkriterien bzw. Regelungen in den Pflichtfunktionen P3–621, P3–624, P3–625, P3–630, P3–700, P3–730 gilt Folgendes:

Sie können ab dem 1. Juli 2021 in den Arztpraxen eingesetzt werden. Sie müssen spätestens zum 1. Januar 2022 in den Arztpraxen zur Verfügung stehen. Die Umsetzung der genannten Anforderungen muss der KBV bis zum 1. Oktober 2021 im Verfahren E-Rezept nachgewiesen werden.

Für die Pflichtfunktionen P3–640, welche die Mehrfachverordnung adressiert, gilt Folgendes:

Sobald die eRezept-Fachanwendung der gematik die Funktionalität der Mehrfachverordnung im produktiven Betrieb unterstützt, muss diese Pflichtfunktion spätestens zu dem Quartalsbeginn in den Arztpraxen zur Verfügung stehen, welcher auf das Datum der Produktivsetzung der gematik zzgl. drei Monate folgt.

Die Vertragspartner werden die Softwarehersteller gesondert informieren, sobald das genaue Datum festgeschrieben werden kann.

Berlin, den 2. September 2021

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

Anlage:

Anlage 23 (Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware) zu § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte, Version 5.3)

Der geänderte Anforderungskatalog in der Version 5.3 ist abrufbar unter: http://daebl.de/KF69

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