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Patientenversorgung: 3G-Regel darf in Arztpraxen nicht angewendet werden


Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat darauf hingewiesen, dass Arztpraxen die sogenannte 3G-Regel nicht zur Voraussetzung für medizinische Behandlungen machen dürfen. Vertragsärzte seien verpflichtet, Patientinnen und Patienten zu behandeln, sagte ein Ministeriumssprecher der Welt. Die Behandlung dürften Ärzte in der Coronapandemie „nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“. Das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium hatte zuvor mitgeteilt, dass im ambulanten Sektor bereits Beschwerden über „Praxen im 3G- beziehungsweise 2G-Betrieb“ eingereicht worden seien. 3G steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Die Regel bedeutet, dass für den Zutritt zu einem Ort eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, eine Genesung von COVID-19 oder ein negativer Test vorzuweisen ist. Bei der 2G-Regel werden nur Geimpfte und Genesene zugelassen. Zu dem Zutritt zu Arztpraxen merkte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) an, dass es für deren sicheren Betrieb auch Alternativen zur 3G- oder 2G-Regel gebe. „Die Praxen dürfen organisatorisch regeln, dass ungeimpfte und ungetestete Patienten beispielsweise während speziell eingerichteter Sprechzeiten behandelt werden“, sagte ein KBV-Sprecher. Ärzte könnten eine Behandlung aber nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen. afp
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