ArchivDeutsches Ärzteblatt45/2021Rechtsreport: Behandlung ohne Approbation ist grober Fehler

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Rechtsreport: Behandlung ohne Approbation ist grober Fehler

Berner, Barbara

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Wer eine Heilbehandlung oder eine invasive kosmetische Behandlung durchführt, ohne eine ärztliche Approbation zu haben, handelt grob fehlerhaft. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Im konkreten Fall hatte eine Frau den Beklagten in einem Lokal kennengelernt und ist von diesem zu einer Behandlung aufgrund ihres Übergewichts überredet worden. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt als nichtärztlicher Angestellter in der Praxis des ebenfalls beklagten Arztes tätig. Die Klägerin ging für die Behandlung in die Wohnung des Beklagten, in der er ein Behandlungszimmer eingerichtet hatte. Auch der Arzt war dort zeitweilig anwesend. Die Approbation des Arztes war zu dieser Zeit aufgrund einer gesundheitlichen Nichteignung ruhend gestellt. Der nichtärztliche Beklagte gab der Klägerin auf der Innenseite des linken und des rechten Knies jeweils eine „Fett-weg-Spritze“ mit einem ihr unbekannten Inhalt. Die Vergütung zahlte sie ihm in bar. An beiden Knien bildete sich eine großflächige Hautinfektion, die vom Beklagten in der Praxis des Arztes – teilweise auch mit diesem zusammen – behandelt wurde. Wegen Geschwüren und schlecht verheilender Wunden macht die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Beklagten und den Arzt geltend.

Dieser Klage hat das OLG stattgegeben und einen groben Behandlungsfehler festgestellt. Die beiden Beklagten schulden der Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 Euro und den Ersatz sämtlicher materieller und weiterer immaterieller Schäden.

Eine Heilbehandlung oder eine invasive kosmetische Behandlung ohne ärztliche Approbation stelle sich per se als grob fehlerhaft dar. Eine derartige Vorgehensweise sei unverständlich. Das Wissen und die berufliche Erfahrung, die das Gesetz zum Schutz von Patientinnen und Patienten voraussetzt, sei bei einer solchen Sachlage nicht gewährleistet. Wer nicht als Ärztin oder Arzt approbiert ist, dürfe auch nicht unter ärztlicher Aufsicht eine medizinische Behandlung durchführen, die einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt vorbehalten ist. Die geltend gemachte Verjährung liege nicht vor, da diese bei einer deliktischen Schädigung erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem Kenntnis von der fehlenden Approbation erlangt wird. Auch gegen den Arzt bestehe ein Schmerzensgeldanspruch. Der Arzt sei, als er die Klägerin im Behandlungszimmer in der privaten Wohnung des Beklagten sah und damit um eine Behandlungsabsicht wusste, verpflichtet gewesen, diese zu warnen. Die Behandlung habe er im Rahmen des Möglichen verhindern müssen.

OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2020, Az.: 5 U 126/18 RAin Barbara Berner

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