ArchivDeutsches Ärzteblatt47/2021Coronaschnelltests: Für Arztpraxen gelten die alten Regeln

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Coronaschnelltests: Für Arztpraxen gelten die alten Regeln

Haserück, André; EB

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Welche Gebührenordnungspositionen für die Abrechnung des Abstrichs und der Sachkosten zu verwenden sind, erfahren die Vertragsarztpraxen von ihren jeweiligen KVen. Foto: picture alliance/dpa/Jens Büttner
Welche Gebührenordnungspositionen für die Abrechnung des Abstrichs und der Sachkosten zu verwenden sind, erfahren die Vertragsarztpraxen von ihren jeweiligen KVen. Foto: picture alliance/dpa/Jens Büttner

Angesichts der steigenden Coronainfektionszahlen hat der Bund die „Bürgertests“ für Personen ohne Krankheitssymptome erneut eingeführt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist darauf hin, dass für die Arztpraxen wieder die bekannten Regelungen zum Anspruch sowie zur Abrechnung und Dokumentation wie vor dem 11. Oktober 2021 gelten, als die Tests bereits kostenfrei gewesen sind. Demnach werden je PoC-Antigen-test 3,50 Euro für die Sachkosten erstattet. Der Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) wird mit acht Euro vergütet. Dieser Anspruch gilt unabhängig von einer Krankenversicherung. Es bleibe zudem bei der Abrechnungsvoraussetzung, wonach Praxen an die Corona-Warn-App angebunden sein müssen, um auf Wunsch der getesteten Person das Ergebnis in die App übermitteln zu können, so die KBV. Diese Vorgabe gelte für jede Teststelle, die Bürgertestungen anbietet. Die Abrechnung der Schnelltests erfolgt wie in der Vergangenheit über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die die Kosten dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Rechnung stellen. Vertragsarztpraxen können Tests nach der Testverordnung direkt über das Praxisverwaltungssystem abrechnen und benötigen deswegen keine Registrierung. aha/EB

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