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Rechtsreport: Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen


Allein aus dem Umstand, dass sich ein
gerichtlicher Sachverständiger mit einem Arzt des beklagten Klinikums duzt, kann nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.
Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften Behandlung
geltend. Er stürzte zu Hause und wurde stationär im beklagten Krankenhaus aufgenommen und untersucht, wobei eine vordere Kreuzbandruptur, eine Innenbandruptur sowie ein Einriss im Innenmeniskus festgestellt wurden. Der Kläger behauptet, wegen eines fehlerhaften Vorgehens bei diesen Untersuchungen habe er dauerhafte Bewegungseinschränkungen davontragen müssen. Während der mündlichen Verhandlung wurde ein Sachverständiger
dazu angehört. Nach Abschluss der Anhörung wurde die mündliche Verhandlung kurzzeitig unterbrochen. In dieser Zeit unterhielt sich der Sachverständige mit dem Chefarzt des beklagten Krankenhauses. Danach stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen, weil er sich nach Eintritt in die Pause nach seiner Meinung freundschaftlich mit dem Klinikarzt per „Du“ unterhalten habe. Die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit wurde vom Gericht abgelehnt, auch die dagegen erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Sachverständigen auf Grundlage einer vermuteten Befangenheit sei nicht gerechtfertigt. Erforderlich seien objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Allein die berufliche Bekanntschaft zwischen einem medizinischen Sachverständigen und einem oder mehreren Ärzten der beklagten Klinik in einem Arzthaftungsverfahren vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Ein
näheres Beieinanderstehen mag zwar aus Sicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers freundschaftlich ausgesehen
haben. Dies stelle jedoch ebenso wie das kurze Berühren der Schulter keine belastbare Tatsache dar, aus der auf ein enges Näheverhältnis geschlossen werden könnte. Auch die Verwendung der Anrede „Du“ könne für sich genommen nicht den Schluss auf ein besonderes Näheverhältnis rechtfertigen, das aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.
OLG Dresden, Beschluss vom 31. August 2021, Az.: 4 W 587/21 RAin Barbara Berner
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