ArchivDeutsches Ärzteblatt47/2021Videosprechstunde: G-BA weitet Möglichkeiten zur Krankschreibung aus

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Videosprechstunde: G-BA weitet Möglichkeiten zur Krankschreibung aus

Haserück, André; EB

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Zukünftig können auch Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsarztpraxis unbekannt sind. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gefasst. Bereits seit Oktober 2020 können Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für Versicherte, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Unterschiede gibt es trotz der neuen Regelung bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu drei Kalendertagen möglich, für bekannte Versicherte bis zu sieben. Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert, dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen muss. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht. Unabhängig vom Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Coronasonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021 weiter. Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung ist möglich. aha/EB

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