ArchivDeutsches Ärzteblatt49/2021Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 74. Sitzung am 17. November 2021

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 74. Sitzung am 17. November 2021

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Mitteilungen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 4 SGB V hat in seiner 74. Sitzung am 17. November 2021 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 bezüglich der Aufnahme von Zuschlägen für allgemeinen Hygieneaufwand gefasst. Des Weiteren hat der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss
des Erweiterten Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 74. Sitzung
am 17. November 2021

Teil A

zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2022

1. Änderung der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 Absatz 5 Nummer 3 EBM

3. Die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 01630, 01641, 03020, 04020, 05215, 05227, 06215, 06227, 07215, 07227, 08215, 08227, 09215, 09227, 10215, 10227, 11215, 12215, 13215, 13227, 13295, 13297, 13345, 13347, 13395, 13397, 13495, 13497, 13546, 13547, 13595, 13597, 13645, 13647, 13695, 13697, 14215, 14217, 15215, 16214, 16218, 17215, 18215, 18227, 19215, 20215, 20227, 21222, 21227, 21228, 22215, 22219, 23215, 24215, 25215, 26215, 26227, 27215, 27227, 30701, 30703 und 32001 sind nicht berechnungsfähig.

2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 03020 in den Abschnitt 3.2.1.1 EBM

03020 Hygienezuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 03000,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 03020 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 04020 in den Abschnitt 4.2.1 EBM

04020 Hygienezuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 04000,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 04020 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 05215 in den Abschnitt 5.2 EBM

05215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 05210 bis 05212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 05215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

5. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 06215 in den Abschnitt 6.2 EBM

06215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 06210 bis 06212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 06215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 07215 in den Abschnitt 7.2 EBM

07215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 07210 bis 07212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 07215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

7. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 08215 in den Abschnitt 8.2 EBM

08215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 08210 bis 08212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 08215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

8. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 09215 in den Abschnitt 9.2 EBM

09215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 09210 bis 09212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 09215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

9. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 10215 in den Abschnitt 10.2 EBM

10215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 10210 bis 10212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 10215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

10. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 11215 in den Abschnitt 11.2 EBM

11215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 11210 bis 11212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 11215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

11. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 12215 in den Abschnitt 12.2 EBM

12215 Hygienezuschlag zu der Gebührenordnungsposition 12210,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 12215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

12. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13215 in den Abschnitt 13.2.1 EBM

13215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13210 bis 13212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

13. Änderung der Anmerkung der Gebührenordnungsposition 13294 im Abschnitt 13.3.1 EBM

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13294 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01640 bis 01642, 01647, 01670 bis 01672, 02402, 13290 bis 13292, 132965 bis 13298 und/oder 32001 berechnet werden.

14. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13295 in den Abschnitt 13.3.1 EBM

13295 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13290 bis 13292,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13295 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

15. Änderung der Anmerkung der Gebührenordnungsposition 13344 im Abschnitt 13.3.2 EBM

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13344 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01640 bis 01642, 01647, 01670 bis 01672, 02402, 13340 bis 13342, 133465 bis 13348 und/oder 32001 berechnet werden.

16. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13345 in den Abschnitt 13.3.2 EBM

13345 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13340 bis 13342,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13345 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

17. Änderung der Anmerkung der Gebührenordnungsposition 13394 im Abschnitt 13.3.3 EBM

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13394 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01640 bis 01642, 01647, 01670 bis 01672, 02402, 13390 bis 13392, 133965 bis 13398 und/oder 32001 berechnet werden.

18. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13395 in den Abschnitt 13.3.3 EBM

13395 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13390 bis 13392,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13395 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

19. Änderung der Anmerkung der Gebührenordnungsposition 13494 im Abschnitt 13.3.4 EBM

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13494 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01640 bis 01642, 01647, 01670 bis 01672, 02402, 13490 bis 13492, 134965 bis 13498 und/oder 32001 berechnet werden.

20. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13495 in den Abschnitt 13.3.4 EBM

13495 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13490 bis 13492,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13495 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

21. Änderung der Anmerkung der Gebührenordnungsposition 13543 im Abschnitt 13.3.5 EBM

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13543 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01640 bis 01642, 01647, 01670 bis 01672, 02402, 13540 bis 13542, 13544, 135476, bis 13548 und/oder 32001 berechnet werden.

22. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13546 in den Abschnitt 13.3.5 EBM

13546 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13540 bis 13542,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13546 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

23. Änderung der Anmerkung der Gebührenordnungsposition 13594 im Abschnitt 13.3.6 EBM

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13594 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01640 bis 01642, 01647, 01670 bis 01672, 02402, 13590 bis 13592, 135965 bis 13598 und/oder 32001 berechnet werden.

24. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13595 in den Abschnitt 13.3.6 EBM

13595 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13590 bis 13592,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13595 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

25. Änderung der Anmerkung der Gebührenordnungsposition 13644 im Abschnitt 13.3.7 EBM

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13644 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01640 bis 01642, 01647, 01670 bis 01672, 02402, 13640 bis 13642, 136465 bis 13648 und/oder 32001 berechnet werden.

26. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13645 in den Abschnitt 13.3.7 EBM

13645 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13640 bis 13642,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13645 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

27. Änderung der Anmerkung der Gebührenordnungsposition 13694 im Abschnitt 13.3.8 EBM

Der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 13694 kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 01444, 01450, 01640 bis 01642, 01647, 01670 bis 01672, 02402, 13690 bis 13692, 136965 bis 13698 und/oder 32001 berechnet werden.

28. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 13695 in den Abschnitt 13.3.8 EBM

13695 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 13690 bis 13692,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 13695 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

29. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 14215 in den Abschnitt 14.2 EBM

14215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 14210 und 14211,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 14215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

30. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 15215 in den Abschnitt 15.2 EBM

15215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 15210 bis 15212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 15215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

31. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 16214 in den Abschnitt 16.2 EBM

16214 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 16210 bis 16212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 16214 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

32. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 17215 in den Abschnitt 17.2 EBM

17215 Hygienezuschlag zu der Gebührenordnungsposition 17210,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 17215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

33. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 18215 in den Abschnitt 18.2 EBM

18215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 18210 bis 18212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 18215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

34. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 19215 in den Abschnitt 19.2 EBM

19215 Hygienezuschlag zu der Gebührenordnungsposition 19210,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 19215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

35. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 20215 in den Abschnitt 20.2 EBM

20215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 20210 bis 20212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 20215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

36. Änderung der zweiten Bestimmung der Präambel 21.1 EBM

2. Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärzte, die Fachärzte für Neurologie und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind, berechnen abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen immer die Grundpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 sowie den Zuschlag für die nervenheilkundliche Grundversorgung nach der Gebührenordnungsposition 21225 und den Zuschlag für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung nach der Gebührenordnungsposition 21237. DerDie Zuschlaäge zu den Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 nach dern Gebührenordnungspositionen 21222 und 21228 wierden durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

37. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 21222 in den Abschnitt 21.2 EBM

21222 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 21210 bis 21215,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 21222 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

38. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 22215 in den Abschnitt 22.2 EBM

22215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 22210 bis 22212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 22215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

39. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 23215 in den Abschnitt 23.2 EBM

23215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 23210 bis 23212 und 23214,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 23215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

40. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 24215 in den Abschnitt 24.2 EBM

24215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 24210 bis 24212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 24215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

41. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 25215 in den Abschnitt 25.2 EBM

25215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 25210, 25211 und 25214,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 25215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

42. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 26215 in den Abschnitt 26.2 EBM

26215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 26210 bis 26212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 26215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

43. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 27215 in den Abschnitt 27.2 EBM

27215 Hygienezuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 27210 bis 27212,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 27215 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

44. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 30703 in den Abschnitt 30.7 EBM

30703 Hygienezuschlag zu der Gebührenordnungsposition 30700,

einmal im Behandlungsfall 2 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 30703 wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

45. Aufnahme von Gebührenordnungspositionen in den Anhang 3 zum EBM

Teil B

zu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Aufnahme von Hygienezuschlägen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2022

Der Erweiterte Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Aufnahme der Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 03020, 04020, 05215, 06215, 07215, 08215, 09215, 10215, 11215, 12215, 13215, 13295, 13345, 13395, 13495, 13546, 13595, 13645, 13695, 14215, 15215, 16214, 17215, 18215, 19215, 20215, 21222, 22215, 23215, 24215, 25215, 26215, 27215 und 30703 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Januar 2022 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

1. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme der Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 03020, 04020, 05215, 06215, 07215, 08215, 09215, 10215, 11215, 12215, 13215, 13295, 13345, 13395, 13495, 13546, 13595, 13645, 13695, 14215, 15215, 16214, 17215, 18215, 19215, 20215, 21222, 22215, 23215, 24215, 25215, 26215, 27215 und 30703 erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

2. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird um den erwarteten Mehrbedarf für die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 03020, 04020, 05215, 06215, 07215, 08215, 09215, 10215, 11215, 12215, 13215, 13295, 13345, 13395, 13495, 13546, 13595, 13645, 13695, 14215, 15215, 16214, 17215, 18215, 19215, 20215, 21222, 22215, 23215, 24215, 25215, 26215, 27215 und 30703 wie folgt basiswirksam erhöht:

Für die Aufnahme der Zuschläge wird ergänzend zur Anwendung der Rechenschritte in Nr. 2.2.1.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 526. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), zu Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte und der Anteile der einzelnen Krankenkassen, oder entsprechender Folgebeschlüsse, für die Abrechnungsquartale 1 bis 4/2022 der Behandlungsbedarf des jeweiligen KV-Bezirks je Quartal um den folgenden Betrag erhöht:

– Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein
in Höhe von 7.661.281 Punkten

– Für den KV-Bezirk Hamburg
in Höhe von 5.095.016 Punkten

– Für den KV-Bezirk Bremen
in Höhe von 1.861.018 Punkten

– Für den KV-Bezirk Niedersachsen
in Höhe von 21.806.847 Punkten

– Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe
in Höhe von 22.085.930 Punkten

– Für den KV-Bezirk Nordrhein
in Höhe von 25.663.281 Punkten

– Für den KV-Bezirk Hessen
in Höhe von 16.068.074 Punkten

– Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz
in Höhe von 10.395.451 Punkten

– Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg
in Höhe von 23.648.439 Punkten

– Für den KV-Bezirk Bayerns
in Höhe von 31.486.833 Punkten

– Für den KV-Bezirk Berlin
in Höhe von 10.523.071 Punkten

– Für den KV-Bezirk Saarland
in Höhe von 2.655.077 Punkten

– Für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern
in Höhe von 4.905.988 Punkten

– Für den KV-Bezirk Brandenburg
in Höhe von 7.613.173 Punkten

– Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt
in Höhe von 6.897.647 Punkten

– Für den KV-Bezirk Thüringen
in Höhe von 6.478.890 Punkten

– Für den KV-Bezirk Sachsen
in Höhe von 12.102.108 Punkten

Teil C

Anordnung der sofortigen Vollziehung

1. Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Teils A und des Teils B des Beschlusses aus der 74. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2022.

2. Der Erweiterte Bewertungsausschuss begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wie folgt:

Entscheidungen des Erweiterten Bewertungsausschusses ergehen gegenüber den an der Normsetzung im Bewertungsausschuss beteiligten Institutionen als Verwaltungsakte, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können. Ein gesetzlicher Sofortvollzug ist für Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses – anders als für Entscheidungen der Schiedsämter – nicht ausdrücklich vorgesehen. Um sicherzustellen, dass der Beschluss zur Finanzierung des gestiegenen Hygieneaufwandes in den Praxen auch im Fall einer Klageerhebung ohne Zeitverzug umgesetzt wird, ordnet der Erweiterte Bewertungsausschuss nach Abwägung aller maßgeblichen Belange ausdrücklich den Sofortvollzug an. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG sind erfüllt:

a) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses. Die gestiegenen Hygienekosten werden derzeit den Vertragsarztpraxen nicht über den EBM erstattet. Insbesondere wurde die Kostensteigerung der allgemeinen Hygienekosten nicht bei der Weiterentwicklung des EBM und/oder bei der Festsetzung des Orientierungswertes ausreichend berücksichtigt. Die aufschiebende Wirkung einer Klage hätte angesichts der zu erwartenden Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zur Folge, dass die nun vorgesehene Erstattung der gestiegenen Hygienekosten erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgen könnte.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses wird so sichergestellt, dass der vorliegende Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses umgesetzt werden kann und die Vertragsärzte eine Vergütung der gestiegenen allgemeinen Hygienekosten erhalten.

b) Das danach bestehende erhebliche öffentliche Interesse an einer Anordnung des Sofortvollzugs überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Hinter dem Erfordernis, eine zeitnahe Erstattung des gestiegenen Hygieneaufwandes herbeizuführen, muss das Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vor seiner Umsetzung zurückstehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil mit Umsetzung des Beschlusses keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Sollte sich im Klageverfahren eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse ergeben, sind die Folgen nicht unumkehrbar. Schließlich kann an dieser Stelle auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Erweiterte Bewertungsausschuss der Konfliktlösung in der gemeinsamen Selbstverwaltung dient. Als ein in den Normsetzungsvorgang inkorporiertes Schiedsverfahren soll er Blockaden durch Mehrheitsentscheidungen verhindern. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse eines Partners des Bewertungsausschusses, eine gegen ihn ergangene Mehrheitsentscheidung durch die Erhebung einer Anfechtungsklage zu blockieren, hinter dem oben dargestellten besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse ebenfalls zurückbleiben.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Erweiterten Bewertungsausschuss umzusetzende Änderung des EBM zeitnah Wirkung entfaltet. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Zu diesem Ziel außer Verhältnis stehende Folgen sind auch nach der Interessenabwägung nicht erkennbar und damit nicht zu befürchten.

Hinweis:

Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

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