BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 572. Sitzung am 17. November 2021


Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 572. Sitzung am 17. November 2021 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2022 gefasst und die Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken im Abschnitt 1.5 EBM neu strukturiert. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 572. Sitzung am 17. November 2021
Teil A
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2022
1. Streichung der Gebührenordnungspositionen 01514, 01516 und 01517 im Abschnitt 1.5 EBM
2. Aufnahme eines Katalogs mit Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01540, 01541 und 01542 in den Abschnitt 1.5 EBM
Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen
Obligater Leistungsinhalt
– Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Sebelipase alfa und/oder Velmanase alfa
Fakultativer Leistungsinhalt
– Überwachung der Vitalparameter
01540 Dauer mehr als 2 Stunden 386 Punkte
01541 Dauer mehr als 4 Stunden 625 Punkte
01542 Dauer mehr als 6 Stunden 961 Punkte
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 01540, 01541 und 01542 setzt die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (z. B. Dosierung, Dosisanpassung, Erstgabe, Körpergewicht) und der Überwachungsdauer voraus.
Die Gebührenordnungsposition 01540 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01541 bis 01545, 01857, 01910, 01911, 02100 bis 02102, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13610 bis 13612, 13620 bis 13622, 30708, 32247 und 34503 bis 34505 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.5.3 sowie den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01541 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01540, 01542 bis 01545, 01857, 01910, 01911, 02100 bis 02102, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13610 bis 13612, 13620 bis 13622, 30708, 32247 und 34503 bis 34505 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.5.3 sowie den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01542 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01540, 01541, 01543 bis 01545, 02100 bis 02102, 01857, 01910, 01911, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13610 bis 13612, 13620 bis 13622, 30708, 32247 und 34503 bis 34505 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.5.3 sowie den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 berechnungsfähig.
3. Aufnahme eines Katalogs mit Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01543, 01544 und 01545 in den Abschnitt 1.5 EBM
Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels
Obligater Leistungsinhalt
– Beobachtung und Betreuung eines Kranken nach der oralen Gabe von Fingolimod oder Ozanimod oder Ponesimod oder Siponimod
Fakultativer Leistungsinhalt
– Überwachung der Vitalparameter
01543 Dauer mehr als 2 Stunden 311 Punkte
01544 Dauer mehr als 4 Stunden 550 Punkte
01545 Dauer mehr als 6 Stunden 885 Punkte
Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 01543, 01544 und 01545 setzt die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (z. B. Dosierung, Dosisanpassung, Erstgabe, Körpergewicht) und der Überwachungsdauer voraus.
Die Gebührenordnungsposition 01543 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01540 bis 01542, 01544, 01545, 01857, 01910, 01911, 02100 bis 02102, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13610 bis 13612, 13620 bis 13622, 30708, 32247 und 34503 bis 34505 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.5.3 sowie den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01544 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01540 bis 01543, 01545, 01857, 01910, 01911, 02100 bis 02102, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13610 bis 13612, 13620 bis 13622, 30708, 32247 und 34503 bis 34505 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.5.3 sowie den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01545 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01540 bis 01544, 02100 bis 02102, 01857, 01910, 01911, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13610 bis 13612, 13620 bis 13622, 30708, 32247 und 34503 bis 34505 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.5.3 sowie den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 berechnungsfähig.
4. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 02102 im Abschnitt 2.1 EBM
02102 Infusionstherapie mit Sebelipase alfa oder Velmanase alfa
5. Änderung des ersten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 02102 im Abschnitt 2.1 EBM
– Intravenösevasale Infusionstherapie mit Sebelipase alfa oder Velmanase alfa,
6. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01540, 01541, 01542, 01543, 01544 und 01545 in die Präambeln 4.1 Nr. 3, 13.1 Nr. 6, 16.1 Nr. 3
7. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen
8. Änderungen im Anhang 3 zum EBM
Teil B
zu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01540 bis 01545 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2022
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01540 bis 01545 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2022 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:
1. Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01540 bis 01545 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
2. Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01540 bis 01542 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wird grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Die Leistungen werden am Ende dieser Frist in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht erfordert. Soweit dazu kein Einvernehmen besteht, ist eine Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses herbeizuführen. Bei der Überführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01540 bis 01542 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist das vom Bewertungsausschuss in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 526. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), bzw. entsprechender Folgebeschlüsse, unter Nr. 2.2.1.2 beschlossene Verfahren zur Berücksichtigung einer geänderten Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung anzuwenden.
3. Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01543 bis 01545 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wird grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Die Leistungen werden am Ende dieser Frist in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetäre Vergütung nicht erfordert. Soweit dazu kein Einvernehmen besteht, ist eine Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses herbeizuführen. Bei der Überführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01543 bis 01545 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist das vom Bewertungsausschuss in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 526. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), bzw. entsprechender Folgebeschlüsse, unter Nr. 2.2.1.2 beschlossene Verfahren zur Berücksichtigung einer geänderten Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung anzuwenden.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.