ArchivDeutsches Ärzteblatt51-52/2021Änderungen der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V (Anlage 31b zum BMV-Ä)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderungen der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V (Anlage 31b zum BMV-Ä)

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Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderungen der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V
(Anlage 31b zum BMV-Ä)

1. In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „2017“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 7 neu eingefügt; die nachfolgende Nummerierung ändert sich entsprechend:

7. Der Videodienstanbieter muss angeben, ob der Videodienst die Durchführung von Videokonferenzen mit mehr als zwei Teilnehmern ermöglicht.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe
30. Juni 2022“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe
30. Juni 2022“ ersetzt.

d) In Absatz 7 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

e) Absatz 8 wird gestrichen.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) „Informationstechniksicherheit“ wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

b) In Buchstabe b) „Datenschutz“ wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

c) In Buchstabe c) „Inhalte“ werden in der Tabelle folgende Nummern 8a und 8b angefügt:

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungen treten einen Tag nach Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft.

Berlin, den 30. November 2021

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

„8a.

Der Videodienst ermöglicht die Durchführung von Videokonferenzen mit mehr als zwei Teilnehmern (inklusive des initiierenden Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten).

8b.

Falls zutreffend bei 8a: Maximale Teilnehmerzahl: ______

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