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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 577. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zu anlassbezogenen Datenlieferungen der arztseitigen Rechnungslegung, der um Merkmale angereicherten bundesweiten Versichertenstichprobe sowie der pseudonymisierten Betriebsstättennummern von Neu- und Bestandspraxen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V zur Umsetzung der TSVG-Bereinigungskorrektur gemäß § 87a Abs. 3 Satz 8 ff. SGB V i. d. F. des TAM mit Wirkung zum 10. November 2021 gefasst.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Hinweis:

Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

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