BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien)


Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der
Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der
Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren
medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zulasten der Krankenkassen
erbrachten Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen
Therapierichtung
2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen
der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der Methode zu sichern, und
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen überprüft die zulasten der Krankenkassen erbrachten
vertragsärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Abs. 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die
Überprüfung ergibt, dass diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als
vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden.
2. Voraussetzungen für die Überprüfung neuer Untersuchungs-oder Behandlungsmethoden
2.1 Als "neue" Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können nur Leistungen gelten, die
- noch nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten
sind oder die
- als ärztliche Leistungen im EBM aufgeführt sind, deren Indikationen aber wesentliche Änderungen oder
Erweiterungen erfahren.
Bestehen Zweifel, ob es sich um eine "neue" Methode im Sinne der vorangehenden Definition handelt, so ist
eine Stellungnahme des Bewertungsausschusses gemäß § 87 SGB V einzuholen.
2.2 Die Überprüfung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1
SGB V auf Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines
Spitzenverbandes der Krankenkassen im hierzu durch den Bundesausschuss beauftragten Arbeitsausschuss.
Dabei muss die zu prüfende Methode im Antrag in ihrer Art und bezüglich ihrer Indikation klar beschrieben
sein.
2.3 Anträge sind schriftlich zu begründen. Mit der Begründung sind Angaben
- zum Nutzen der neuen Methode
- zur medizinischen Notwendigkeit
- und zur Wirtschaftlichkeit auch im Vergleich zu bereits erbrachten Methoden
zu unterbreiten und mit Unterlagen gemäß 7.1, 7.2 und 7.3 durch den Antragsteller zu belegen.
2.4 Der Antrag soll darüber hinaus Angaben zu den in 4.1 dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien enthalten, um
den beauftragten Arbeitsausschuss in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung über die Prioritäten
vorzunehmen.
3. Voraussetzungen für die Überprüfung erbrachter vertragsärztlicher Leistungen
3.1 Als "erbrachte vertragsärztliche Leistungen" im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten Methoden und
zugrunde liegende Indikationen, die im EBM enthalten sind. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des
Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V einzuholen.
3.2 Die Überprüfung erbrachter vertragsärztlicher Leistungen erfolgt auf Initiative eines der Mitglieder des
Bundesausschusses im hierzu beauftragten Arbeitsausschuss. Dabei bezieht sich die Überprüfung auf konkrete
Methoden und definierte Indikationen, auch wenn diese im EBM Bestandteil komplexer
Leistungsbeschreibungen sind.
3.3 Zur Überprüfung einer bereits erbrachten, bestimmten diagnostischen oder therapeutischen Methode ist
durch die veranlassende Krankenkassen- oder Ärzteseite im hierzu beauftragten Arbeitsausschuss schriftlich
darzulegen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, welche schwerwiegenden, begründeten Hinweise dafür
vorliegen, dass die betreffende Methode in der vertragsärztlichen Versorgung nicht oder nur teilweise den
gesetzlichen Kriterien hinsichtlich des "Nutzens", der "medizinischen Notwendigkeit" oder "Wirtschaftlichkeit"
entspricht.
4. Prioritätenfestlegung
4.1 Der vom Bundesausschuss beauftragte Arbeitsausschuss legt unter Berücksichtigung der Relevanz der
Methode bei der Diagnostik oder Behandlung bestimmter Erkrankungen, den mit der Anwendung verbundenen
Risiken und unter Berücksichtigung voraussichtlicher wirtschaftlicher Auswirkungen fest, welche zur Beratung
anstehenden Methoden vorrangig überprüft werden.
4.2. Der Arbeitsausschuss kann die Beratung einer Methode ablehnen, wenn keine aussagefähigen
Beurteilungsunterlagen gemäß den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 vorliegen.
4.3. Die erneute Beratung einer abgelehnten oder anerkannten Methode erfolgt nach denselben Grundsätzen
(Antrag, Unterlagen, Prioritätenfestlegung, Veröffentlichung).
5. Vorankündigung der Überprüfung, Einholung von Stellungnahmen
Der vom Bundesausschuss beauftragte Arbeitsausschuss veröffentlicht im Bundesanzeiger und im Deutschen
Ärzteblatt diejenigen neuen oder bereits erbrachten vertragsärztlichen Methoden, die aktuell zur Überprüfung
gemäß § 135 Abs. 1 SGB V anstehen. Dabei wird Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis,
Dachverbänden von Ärztegesellschaften und ggf. - auf Anforderung des Arbeitsausschusses -
Spitzenorganisationen von Herstellern von Medizinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Der Arbeitsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. Für die Stellungnahmen ist der Fragebogen
des Arbeitsausschusses zugrunde zu legen. Zur Abgabe der Stellungnahmen ist durch den Arbeitsausschuss eine
angemessene Frist zu setzen, die einen Monat nicht unterschreiten soll. Innerhalb der vorgegebenen Frist sind
alle relevanten Unterlagen einzureichen, die geeignet sind, um den "Nutzen", die "medizinische Notwendigkeit"
und die "Wirtschaftlichkeit" der betreffenden Methoden nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu belegen.
Die Stellungnahmen haben die in Nummer 2.3 dieser Richtlinie niedergelegten Kriterien zu beachten.
6. Verfahren der Überprüfung
6.1 Der vom Bundesausschuss hierzu beauftragte Arbeitsausschuss stützt sich bei der Überprüfung auf die
Darlegungen gemäß Nummer 2.3 beziehungsweise Nummer 3.3 sowie auf die Unterlagen zu den Nummern 7.1
bis 7.3 des Antragstellers oder der veranlassenden Seite im Bundesausschuss, sowie auf die mit den
Stellungnahmen zu den Nummern 7.1 bis 7.3 eingegangenen Unterlagen.
In die Überprüfung können insbesondere auch die Ergebnisse eigener Recherchen des Bundesausschusses, wie
zum Beispiel umfassende medizinische Verfahrensbewertungen (HTA-Berichte), systematische
Übersichtsarbeiten (Reviews), einzelne klinische Studien, evidenzbasierte Leitlinien, Auswertungen
medizinischer Datenbanken sowie vom Bundesausschuss zusätzlich eingeholte Gutachten einbezogen werden.
6.2 Die Überprüfung auf Erfüllung der gesetzlichen Kriterien des "Nutzens", der "medizinischen
Notwendigkeit" und der "Wirtschaftlichkeit" erfolgt einzeln in der Reihenfolge nach den Nummern 7.1 bis 7.3.
Die Unterlagen zur jeweiligen Methode werden hinsichtlich ihrer Qualität beurteilt, in Anlehnung an
internationale Evidenzkriterien den Evidenzstufen gemäß den Nummern 8.1 und 8.2 zugeordnet und in den
Bewertungsprozess des Ausschusses einbezogen.
Unter Abwägung aller vorliegenden Unterlagen gibt der Arbeitsausschuss eine zusammenfassende Beurteilung
der betreffenden Methode als Beschlussempfehlung an den Bundesausschuss.
6.3 Die Anerkennung einer Methode als vertragsärztliche Leistung setzt voraus, dass die in § 135 Abs. 1 Nr. 1
SGB V vorgegebenen Kriterien vom Ausschuss als erfüllt angesehen werden. Der Ausschluss einer Methode
erfolgt, wenn eines oder mehrere der o. g. Kriterien nicht erfüllt sind.
6.4 Besondere Anforderungen werden an den Nachweis des Nutzens entsprechend dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse gestellt: Danach ist der Nutzen einer Methode in der Regel durch mindestens
eine Studie der Evidenzklasse I zu belegen. Liegen bei der Überprüfung einer Methode Studien dieser
Evidenzklasse nicht vor, so entscheidet der Ausschuss aufgrund der Unterlagen der bestvorliegenden Evidenz.
6.5 Auf Vorschlag des Arbeitsausschusses kann der Bundesausschuss in geeigneten Fällen Beratungen über eine
Methode für längstens drei Jahre aussetzen, wenn aussagekräftige Unterlagen entsprechend den Kriterien in den
Nummern 7.1. bis 7.3 nicht vorliegen, diese aber im Rahmen einer gezielten wissenschaftlichen Bewertung
insbesondere auch durch ein Modellverfahren i. S. der §§ 63-65 SGB V in einem vertretbaren Zeitraum
beschafft werden können. Der Bundesausschuss kann zur näheren Ausgestaltung des Modellvorhabens
Vorgaben beschließen, insbesondere zur konkreten Fragestellung, zur Dauer und zum örtlichen und personellen
Anwendungsbereich. Weicht das Modellvorhaben von den Vorgaben ab, so kann der Bundesausschuss die
Aussetzung aufheben und nach der aktuellen Beweislage über die Methode entscheiden.
7. Kriterien
7.1 Die Überprüfung des "Nutzens" einer Methode erfolgt insbesondere auf der Basis folgender Unterlagen:
- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten Indikationen
- Nachweis der therapeutischen Konsequenz einer diagnostischen Methode
- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken
- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen ("outcomes")
- Nutzen im Vergleich zu anderen Methoden gleicher Zielsetzung
7.2 Die Überprüfung der "medizinischen Notwendigkeit" einer Methode erfolgt insbesondere auf der Basis von
Unterlagen:
- zur Relevanz der medizinischen Problematik
- zur Häufigkeit der zu behandelnden Erkrankung
- zum Spontanverlauf der Erkrankung
- zu diagnostischen oder therapeutischen Alternativen
7.3 Die Überprüfung der "Wirtschaftlichkeit" einer Methode erfolgt insbesondere auf der Basis von Unterlagen
zur:
- Kostenschätzung zur Anwendung beim einzelnen Patienten
- Kosten-Nutzen-Abwägung im Bezug auf den einzelnen Patienten
- Kosten-Nutzen-Abwägung im Bezug auf die Gesamtheit der Versicherten, auch Folgekosten-Abschätzung
- Kosten-Nutzen-Abwägung im Vergleich zu anderen Methoden
8. Bewertung der Unterlagen
8.1 Der Ausschuss ordnet die Unterlagen zu therapeutischen Methoden nach folgenden Evidenzstufen
I: Evidenz aufgrund wenigstens einer randomisierten, kontrollierten Studie, durchgeführt und veröffentlicht nach
international anerkannten Standards (zum Beispiel: "Gute klinische Praxis" [GCP], Consort)
II a: Evidenz aufgrund anderer prospektiver Interventionsstudien
II b: Evidenz aufgrund von Kohorten- oder Fallkontroll-Studien, vorzugsweise aus mehr als einer Studiengruppe
II c: Evidenz aufgrund von zeitlichen oder räumlichen Vergleichen mit beziehungsweise ohne die zu
untersuchenden Interventionen
III: Meinungen anerkannter Experten, Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen oder
deskriptive Darstellungen; Berichte von Expertenkomitees; Konsensuskonferenzen; Einzelfallberichte
8.2 Der Ausschuss ordnet die Unterlagen zu diagnostischen Methoden nach folgenden Evidenzstufen
I: Evidenz aufgrund wenigstens einer randomisierten, kontrollierten Studie, durchgeführt und veröffentlicht
gemäß international anerkannten Standards (z. B.: "Gute klinische Praxis" [GCP], Consort)1
II a: Evidenz aufgrund prospektiver Diagnose-Studien mit validierten Zielgrößen (so genannten Goldstandards),
die unter klinischen Routine-Bedingungen durchgeführt wurden und in denen Berechnungen von Sensitivität,
Spezifität und prädiktiven Werten vorgenommen wurden
II b: Evidenz aufgrund von Studien an Populationen, deren Krankheitsstatus anhand validierter Zielgrößen (so
genannten Goldstandards) bei Studienbeginn feststeht, und aus denen sich zumindest Angaben zur Sensitivität
und Spezifität ergeben
II c: Evidenz aufgrund von Studien an Populationen, deren Krankheitsstatus anhand einer nicht validierten
diagnostischen Referenzgröße bei Studienbeginn feststeht, und aus denen sich zumindest Angaben zur
Sensitivität und Spezifität ergeben
III: Meinungen anerkannter Experten, Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen oder
deskriptive Darstellungen; Berichte von Expertenkomitees; Konsensuskonferenzen; Einzelfallberichte.
9. Empfehlungen zur Qualitätssicherung
Zu neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die nach Auffassung des Bundesausschusses die
gesetzlichen Kriterien erfüllen, werden zugleich mit der Anerkennung Empfehlungen abgegeben über die
notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der
Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der Methode zu sichern, und über die erforderlichen
Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Dabei folgt der Bundesausschuss dem Aufbau und der inhaltlichen Gestaltung der Vereinbarungen der Partner
der Bundesmantelverträge nach § 135 Abs. 2 SGB V, die ihrerseits daraufhin die entsprechenden verbindlichen
Vereinbarungen zur Qualitätssicherung treffen können.
10. Dokumentation
Zur Überprüfung einer Methode wird zusammenfassend intern dokumentiert:
- der Antrag bzw. die Initiative zur Überprüfung und die Begründung
- die der Beschlussempfehlung zugrunde liegenden Unterlagen und ihre Bewertung
- Beschlussempfehlung und Begründung
- gegebenenfalls Empfehlungen zur Qualitätssicherung
11. Ergebnisse der Überprüfungen, Veröffentlichung
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen veröffentlicht die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß §
135 Abs.1 SGB V als Beschlüsse in folgenden Anlagen:
- Anlage A: Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden
- Anlage B: Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden
dürfen
Anlage A: Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden
1. Ambulante Durchführung der LDL-Elimination als extrakorporales Hämotherapieverfahren
2. Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger
3. Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe
4. Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen
5. Bestimmung der otoakustischen Emissionen
6. Viruslastbestimmung bei HIV-Infizierten
7. Osteodensitometrie bei Patienten, die eine Fraktur ohne adäquates Trauma erlitten haben und bei denen
gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf eine
Osteoporose besteht
Anlage B: Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden
dürfen
1. Elektro-Akupunktur nach Voll*
2. "Heidelberger Kapsel" (Säure-wertmessung im Magen durch Anwendung der Endoradiosonde)*
3. Intravasale Insufflation bzw. andere parenterale Infiltration von Sauerstoff und anderen Gasen*
4. Oxyontherapie (Behandlung mit ionisiertem Sauerstoff-/Ozongemisch)*
5. Behandlung mit niederenergetischem Laser (Soft- und Mid-Power-Laser)*
6. Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne*
7. Immuno-augmentative Therapie*
8. Lymphozytäre Autovaccine-Therapie bei HIV-Patienten*
9. Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen*
10. Autohomologe Immuntherapie nach Kief*
11. Haifa-Therapie*
12. Doman-Delacato bzw. BIBIC-Therapie*
13. Verfahren der refraktiven Augenchirurgie*
14. Hyperthermiebehandlung der Prostata*
15. Transurethrale Laseranwendung zur Behandlung der Prostata*
16. Hyperbare Sauerstofftherapie*
17. Bioresonanzdiagnostik, Bioresonanztherapie, Mora-Therapie und ver-gleichbare Verfahren*
18. Autologe Target Cytokine-Behandlung nach Klehr (ATC)*
19. Kombinierte Balneo-Phototherapie (zum Beispiel Psorimed/Psorisal, zum Beispiel Tomesa)**
20. Thermotherapie der Prostata (z. B. transurethrale Mikrowellentherapie der Prostata, TUMT)**
21. Hoch dosierte, selektive UVA1-Bestrahlung**
22. Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
23. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen
Indikationen
24. Pulsierende Signaltherapie (PST)
25. Niedrigdosierter, gepulster Ultraschall
26. Neurotopische Therapie nach Desnizza und ähnliche Therapien mit Kochsalzlösungsinjektionen
27. Balneophototherapie (Nicht-synchrone Photosoletherapie, Bade-PUVA)
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1999
Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen
Der Vorsitzende
J u n g
1 In dieser Studie wird ein therapeutisches Konzept in einem der Studienarme durch die zu evaluierende
Diagnostik induziert bzw. modifiziert, während in einem anderen Studienarm zu diesem Zwecke die bisher
etablierte Diagnostik angewendet wird. Der klinische Erfolg in den Studienarmen muss anhand prospektiv
festgelegter Zielgrößen verglichen werden.
* bisher Anlage 2 (nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) der NUB-Richtlinien
** bisher Anlage 3 (nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, da keine für die Beurteilung
ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden) der NUB-Richtlinien