

Der Vertreter einer Kaskoversicherung muss einen Interessenten vor Vertragsabschluss darauf
hinweisen, dass die Versicherung ohne besondere Vereinbarung nicht im außereuropäischen Ausland gilt, wenn
"besondere Umstände auf die nahe liegende Nutzung des Fahrzeugs im außereuropäischen Ausland" hindeuten.
Das ist aber nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der Kunde türkischer Staatsbürger ist.
(Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 W 18/99) WB
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.