ArchivDeutsches Ärzteblatt28-29/1996Bekanntmachungen: GOÄ-Abrechnung von Duplex-Sonographien

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer

Bekanntmachungen: GOÄ-Abrechnung von Duplex-Sonographien

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LNSLNS Die Duplex-Sonographie ist in der neuen GOÄ in Form eines Zuschlags nach Nr. 401 enthalten. Bei der Sonographie abdomineller Gefäße (Nrn. 410 und 420) ist der Zuschlag berechenbar, in der Anmerkung zum Zuschlag ist aber die Berechnung neben den doppler-sonographischen Leistungen nach den Nrn. 644 (Doppler-Sonographie der Extremitätengefäße), 645 (Doppler-Sonographie der Hirngefäße) und 649 (transkranielle Doppler-Sonographie mit Registrierung) ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse des Zuschlages nach Nr. 401 – gleiches trifft für Nr. 404 (Zuschlag bei Frequenzspektrumanalyse) zu – sind nicht sachgerecht. Der Ausschuß "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer hat deshalb in seiner 6. Sitzung am 21. 5. 1996 die GOÄ-Abrechnung der Duplex-Sonographie von Gefäßen beraten und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Ein analoger Abgriff einer anderen Position des Gebührenverzeichnisses (zum Beispiel nach der Nr. 424, Echokardiographie) ist nicht möglich, da die Duplex-Sonographie durch den Zuschlag nach Nr. 401 in der GOÄ enthalten ist. Die Voraussetzung für eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ – das Fehlen der Leistung in der GOÄ – ist damit nicht erfüllt.
Nach der Allgemeinen Bestimmung Nr. 6 zum Abschnitt C VI–Sonographische Leistungen gelten als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 GOÄ auch die Gefäße einer Körperregion. Unter Berücksichtigung dieser Definition läßt die GOÄ für die Duplex-Sonographie der Gefäße folgende Abrechnung zu: Doppler-Sonographie nach den Nrn. 644 oder 645 oder 649 plus B-Bild-Untersuchung nach Nr. 410 oder Nr. 420.
Damit ergeben sich die in den Tabellen 1 bis 4 dargestellten Abrechnungsmöglichkeiten.
Durch die Verwendung der Frequenzanalysetechnik in Duplex-Geräten entsteht dem Arzt aufgrund der hiermit verbundenen erschwerten Kurvenableitung und -auswertung ein gravierender zeitlicher Mehraufwand. Demzufolge ist bei Verwendung dieser Technik ein Überschreiten der Begründungsschwelle ebenso gerechtfertigt wie zum Beispiel bei einem erforderlichen erhöhten Zeitaufwand infolge multipler Stenosen.

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