

Kauft ein Interessent ein unbebautes Grundstück und schließt er nur kurze Zeit später mit einem dem Verkäufer bekannten Bauträger einen Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses ab, darf das Finanzamt als Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für das Grundstück auch die Bauerrichtungskosten (zuzüglich Umsatzsteuer) verwenden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1999 (Az.: II R 17/99) hervor. Damit hob der BFH die anderslautende Vorentscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. September 1998 (Az.: VII [III] 371/92) auf. SIS
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