POLITIK
Medizinische Versorgungszentren: Vielfältige Versorgungslandschaft mit klaren Regeln sichern
Die Rolle Medizinischer Versorgungszentren, insbesondere investorenfinanzierter, wird kontrovers diskutiert. Die Ersatzkassen legten jüngst ein Konzept vor, welches mehr Transparenz und Regulation vorsieht – unter diesen Bedingungen Kapitalinvestoren jedoch ausdrücklich nicht ausschließt.
Seit einigen Monaten nimmt die Diskussion um investorengetragene Medizinische Versorgungszentren (MVZ) an Fahrt auf und gewinnt zugleich an Schärfe. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Bayerns warnte wiederholt und eindringlich vor drohenden negativen Folgen der weiteren Durchdringung der medizinischen Versorgungsstrukturen mit Investorenkapital. Diese Entwicklung führe auch dazu, dass die Freiberuflichkeit massiv infrage gestellt werde.
Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) warnte ebenfalls vor „sich abzeichnenden Fehlentwicklungen“. Fremdinvestoren mit reinen Kapitalinteressen würden die Qualität des Gesundheitssystems gefährden – die Bundesregierung müsse entsprechend handeln und die Möglichkeiten für Kapitalinvestoren beschränken.
Einen anderen Ansatz legte kürzlich der Verband der Ersatzkassen (vdek) vor. Gerade angesichts der zukünftigen Herausforderungen in der Versorgung müsse es ein Miteinander der unterschiedlichen Akteure auf der Anbieterseite geben. Auch von Finanzinvestoren gegründete Medizinische Versorgungszentren sollten demnach weiterhin Teil der ambulanten Versorgung sein, zugleich müsse aber mit „geeigneten regulatorischen Maßnahmen möglichen Fehlentwicklungen“ entgegengewirkt werden.
MVZ ein Versorgungsbestandteil
Kapitalinvestoren komplett aus dem deutschen Gesundheitsmarkt zu verbannen, sei „nicht sinnvoll“, sagte Boris von Maydell, Leiter der vdek-Abteilung Ambulante Versorgung. Allerdings müsse es klare Voraussetzungen und Regelungen geben – unter dieser Bedingung könnten Kapitalgesellschaften mit Steuersitz in der Europäischen Union auch direkt die Möglichkeit erhalten, ein MVZ aufzubauen oder sich an einem solchen zu beteiligen. Denn aus vdek-Sicht sind MVZ zwar als ein Bestandteil des Versorgungssystems zu betrachten, die Vielfalt der Versorgungslandschaft müsse aber gesichert bleiben. Regionale Angebotsmonopole könnten durch die Konzentration auf besonders renditestarke Leistungen zu einer Verschlechterung der Versorgungssituation für die Versicherten führen und müssten deshalb vermieden werden. Um eine möglichst breite Anbieterstruktur zu erhalten, schlägt der vdek vor, Anträge auf Zulassung eines MVZ oder Anstellung von Ärztinnen beziehungsweise Ärzten abzulehnen, wenn eine marktbeherrschende Stellung in einem Planungsbereich vorliegt.
Dies solle der Fall sein, wenn entweder mehr als 40 Prozent der Arztsitze zu einem MVZ-Träger, mehr als 50 Prozent der Sitze zu drei oder weniger Trägern oder mehr als 67 Prozent der Sitze zu fünf oder weniger MVZ-Trägern gehören. Zusätzlich zu den planungsbereichsbezogenen Vorgaben sollen für MVZ-Träger auch prozentuale Höchstwerte je Arztgruppe sowie Höchstwerte für die Anzahl der Arztsitze im jeweiligen KV-Bereich insgesamt gelten.
Die Zulassungsauschüsse sollten laut vdek einen gewissen Ermessensspielraum besitzen, um jeweils zwischen der Sicherstellung der Versorgung und der Gefahr einer dauerhaften Anbieterkonzentration abwägen zu können. Die Vermeidung einer Leistungskonzentration, die aus Sicht des vdek den vollen Versorgungsauftrag gefährde, könne durch entsprechende Vorgaben gelingen.
Versorgungsbedarfe beachten
Ziel müsse es sein, dass in einem MVZ insgesamt der durchschnittliche Leistungsmix der vertretenen Facharztgruppen erbracht werde – diesen Leistungsumfang könne die gemeinsame Selbstverwaltung bundeseinheitlich festlegen. Die Zulassungsausschüsse sollen zudem bei der Vergabe eines Arztsitzes in einem MVZ Vorgaben zum Leistungsumfang machen, welche den regionalen Versorgungsbedarfen entsprechen.
Diese Vorgaben müssten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen kontrolliert und bei Verstößen auch mit Sanktionen bis hin zum Zulassungsentzug belegt werden können. Zusätzlich sollte es, so von Maydell, weitere begleitende Maßnahmen geben. So könne eine Kennzeichnungspflicht für die MVZ-Träger die Transparenz erhöhen. Um die Integrität ärztlicher Entscheidungen in den MVZ sicherzustellen, sollten Aufgaben- und Verantwortungsbereich der jeweiligen ärztlichen Leitung gesetzlich konkretisiert und gestärkt werden. Zudem sollten Zielvereinbarungen „so weit wie möglich“ abgeschafft werden. Um die Einhaltung solcher Maßnahmen durchzusetzen, spricht sich der vdek für die Möglichkeit aus, Eingriffe in die Therapiehoheit bei einer „Meldestelle“ der ärztlichen Selbstverwaltung anzuzeigen.
Dipl.-Pol. Susanne Müller, Geschäftsführerin des Bundesverbands Medizinische Versorgungszentren – Gesundheitszentren – Integrierte Versorgung e.V. (BMVZ), bezeichnete die Vorschläge des Kassenverbands gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt als „sehr differenziert“. Der Debattenbeitrag sei zu begrüßen, da er versuche, „konstruktiv die ansonsten hoch emotionale MVZ-Debatte anzugehen“. Absehbar blieben Einzel- und Gemeinschaftspraxen ohnehin bestimmend für das Versorgungssystem, da – die aktuellen Steigerungsraten anlegend – bis zum Jahr 2030 nicht mit einem Anstieg des Versorgungsanteils aller MVZ auf mehr als 20 Prozent zu rechnen sei.
Mit der denkbaren Maximalforderung – dem Verbot des Erwerbs und Betriebs von MVZ durch Finanzinvestoren – beschäftigte sich unlängst Prof. Dr. iur. Ulrich Wenner, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht, in einem Gastbeitrag für die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Klar sei, dass ein Ausschluss von Finanzinvestoren von der Trägerschaft von MVZ wohl nur für die Zukunft realisiert werden könnte. Für einen Eingriff in bestehende Strukturen, der auch zu einer Entwertung von bereits getätigten Investitionen führen würde, bestünden verfassungsrechtlich besonders hohe Hürden. Der Erwerb eines zugelassenen Krankenhauses durch einen Finanzinvestor und die über die Trägerschaft dieses Hauses vorgenommene Gründung von MVZ entsprach und entspreche allen gesetzlichen Vorgaben.
Aus dem Fakt, dass Finanzinvestoren zugelassene Krankenhäuser erwerben und betreiben dürfen, resultiere auch die größte juristische Hürde für ein Verbot von investorbetriebenen MVZ. Es sei verfassungsrechtlich kaum zu begründen, dass der Betrieb eines Krankenhauses durch einen renditeorientierten Finanzinvestor unbedenklich, die Gründung eines MVZ durch dieses Krankenhaus aber aus versorgungspolitischen Gründen unerwünscht sein soll, so Wenner.
Die KV Bayerns betonte gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt, dass man an den seit Monaten vorliegenden Vorschlägen bezüglich einer stärkeren Regulation des MVZ-Bereiches festhalte. Die Kernforderungen an den Gesetzgeber umfassen neben der Etablierung eines MVZ-Registers – in dem auch die nachgelagerten Inhaberstrukturen offengelegt werden sollen – auch die Begrenzung der MVZ-Gründungsbefugnisse von Krankenhäusern. So sollen Krankenhäuser Vertragsarztsitze nur noch in den Planungsbereichen beziehungsweise Regionen erwerben und zu MVZ zusammenführen dürfen, in denen sie auch tätig sind und entsprechende Kompetenzen haben. Darüber hinaus sollen von Krankenhäusern gegründete MVZ – hier findet sich eine Deckungsgleichheit zum Kassenvorschlag – je Planungsbereich nur über einen limitierten Versorgungsanteil verfügen.
Ein weiterer Änderungsvorschlag aus Bayern zielt darauf ab, dass die unabhängigen regionalen Zulassungsausschüsse in Zukunft die Möglichkeit erhalten, die Geeignetheit eines MVZ bezüglich der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen.
MVZ-Option für KV-System
Ob, wann und in welcher Form der Gesetzgeber die bestehenden Vorschläge der verschiedenen Akteure aufgreift, ist derzeit nicht abschätzbar. Zuletzt hatte die Bundesregierung im Zuge der 2019 erfolgten Beratungen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) deutlich gemacht, dass im vertragsärztlichen Bereich kein Anlass für weitergehende steuernde Eingriffe gesehen wird.
Dass MVZ gesundheitspolitisch grundsätzlich als wichtiger Bestandteil der Versorgungslandschaft angesehen werden, zeigen die laufenden Beratungen zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz. Auf Initiative des Bundesrates sollen KVen die Möglichkeit erhalten, selbstständig MVZ gründen und betreiben zu können. Die Idee: Insbesondere die sich in ländlichen und strukturschwachen Regionen abzeichnenden Versorgungsengpässe sollen so abgefedert werden.
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. med. Andreas Gassen, verbindet mit den Plänen keine allzu großen Hoffnungen. „Grundsätzlich ist die Möglichkeit sinnvoll“, sagte er im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf. „Wir müssten aber vielmehr dafür sorgen, dass es attraktiver wird, sich niederzulassen.“ André Haserück









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