

Auch Ärzte haben die Tempobeschränkungen einzuhalten, können jedoch wegen „notstandsähnlicher Umstände“ milder bestraft werden (hier: Fahrt mit 86 statt 50 km/h durch eine Innenstadt – Bußgeld über 200 DM, jedoch kein Fahrverbot). (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 ObOWi 518/99) WB
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