

Bund und Länder haben ihre Beratungen zur Krankenhausreform begonnen und einen ersten Konsens erzielt: Beide Seiten sprachen sich dafür aus, dass die Länder von einer bundeseinheitlichen Definition der Versorgungsstufen abweichen können. Andere Aspekte sind jedoch noch nicht geklärt.
Bei ihrer ersten Beratung zur inhaltlichen Ausgestaltung der Krankenhausreform haben sich Bund und Länder auf Öffnungsklauseln geeinigt, durch die die Länder von einer bundeseinheitlichen Definition von Versorgungsleveln abweichen können. Die Zuordnung jedes Krankenhauses zu solchen Leveln hatte die Regierungskommission vorgeschlagen, die Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) im letzten Jahr eingesetzt hatte. Auf diese Weise will die Kommission die stationäre Versorgung in Deutschland besser strukturieren.
Eine von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) in Auftrag gegebene Auswirkungsanalyse hatte jedoch vor Kurzem ergeben, dass die vorgesehene Definition der Versorgungslevel zu tiefgreifenden Veränderungen der deutschen Krankenhauslandschaft führen würde. Zum Beispiel müssten viele mittelgroße Krankenhäuser ihre große Geburtsklinik schließen, weil sie bestimmte andere Abteilungen, zum Beispiel eine Stroke-Unit, nicht vorhalten.
Nach dem Treffen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sprach sich der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) für die Einführung von Öffnungsklauseln aus, über die die Länder die Vorgaben des Bundes bei der Definition der Versorgungslevel umgehen können. Auch Lauterbach befürwortete entsprechende Öffnungsklauseln. „Sonst werden sich die Strukturen zu schnell verändern und gut gewachsene Strukturen kaputtgehen“, meinte er.
Dissens bei Leistungsgruppen
Keinen Konsens gab es hingegen beim Thema Leistungsgruppen. Die Regierungskommission hatte vorgeschlagen, Leistungsgruppen zu definieren, mit denen den Krankenhäusern vorgeschrieben wird, welche Mindeststrukturen sie in den einzelnen Fachabteilungen vorhalten müssen. Krankenhäuser, die diese Strukturen nicht vorhalten können, dürften die jeweiligen Leistungen nicht mehr anbieten. Auf diese Weise will die Kommission eine Mindeststrukturqualität einführen. Solche Leistungsgruppen sieht auch der neue Krankenhausplan in Nordrhein-Westfalen vor.
Während Holetschek bei den Leistungsgruppen ebenfalls Öffnungsklauseln für die Länder forderte, sprach sich Lauterbach dagegen aus. Ausnahmeregelungen würden in allererster Linie die Definition der Level betreffen, sagte er. Ob Ausnahmen bei den anderen Aspekten möglich seien, müsse noch diskutiert werden. Es könne aber nicht sein, dass jedes Bundesland beispielsweise den Bereich der Nephrologie anders definiere.
Einigkeit bestand bei Bund und Ländern bei der von der Kommission vorgeschlagenen Einführung von Vorhaltepauschalen, die die Finanzierung der Krankenhäuser über Fallpauschalen künftig ergänzen sollen. Demnach soll das Gesamtbudget der meisten Fachabteilungen künftig zu 40 Prozent aus einer Vorhaltepauschale bestehen. Mit der Einführung einer solchen Vorhaltefinanzierung würde es für alle Abteilungen das gleiche Geld geben, sagte Lauterbach. Wer allerdings lediglich eine „Billignephrologie“ mit weniger Ausstattung betreibe, würde die gleichen Vorhaltepauschalen bekommen wie ein Krankenhaus, dass diesen Bereich deutlich besser ausstattet. Deshalb wandte er sich gegen Öffnungsklauseln bei der Definition der Leistungsgruppen.
Die Hamburger Gesundheitssenatorin Melanie Schlotzhauer (SPD) erklärte, ihr sei sehr daran gelegen, dass die Transformationskosten rund um die Reform gemeinsam von Bund und Ländern getragen werden. Sonst könne die Transformation weder in der Geschwindigkeit noch in der Tiefe umgesetzt werden.
Charlotte Kurz, Falk Osterloh
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.