VARIA: Wirtschaft - Recht und Steuer
Führen einer Facharztbezeichnung: „Facharzt für Sportmedizin“ ist zulässig


Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts vertieft der Arzt durch die Weiterbildung zum Facharzt seine medizinische Kompetenz auf einem bestimmten Fachgebiet in besonderer Weise. Hat er rechtsförmlich (durch eine Verwaltungsentscheidung) eine fachliche Qualifikation dieser Art erworben, so können nur Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht ein Verbot rechtfertigen, auf die Qualifikation hinzuweisen, sofern der Hinweis nicht irreführend ist.
Allein die Tatsache, dass dem Landesrecht die Regelung der Berufsausübung vorbehalten ist, zum Beispiel Weiterbildung, ist kein Gemeinwohlbelang, der hier ins Gewicht fällt. Auch der Konkurrenzschutz, dem die beschränkte Facharztanerkennung dienen könnte, stellt ebenfalls keinen Gemeinwohlbelang dar, der einer korrekten Information der Öffentlichkeit über die tatsächlich erworbene Qualifikation im medizinischen Bereich entgegensteht. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 2000, Aktenzeichen: 1 BvR 1662/97) Be
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