POLITIK
Digitalisierung: E-Rezept ab 2024 verpflichtend
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Der bundesweite Roll-out des elektronischen Rezeptes hat im Sommer 2023 begonnen. Ab Januar 2024 sollen Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet sein, für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte auszustellen – spätestens dann sollten die entsprechenden Praxisabläufe funktionieren.
Das elektronische Rezept (E-Rezept) soll ab dem 1. Januar 2024 der verbindliche Standard in der Arzneimittelversorgung sein. Dies sieht das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) vor, welches sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet.
Demnach müssen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln – anderenfalls droht eine pauschale Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen um ein Prozent. Zudem ist die volle Auszahlung der monatlichen Pauschalen, die Niedergelassene für Anschluss und Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) erhalten, neben der elektronischen Patientenakte (ePA) und elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch an das E-Rezept gekoppelt.
Praxen sollten sich deshalb spätestens jetzt, dies empfiehlt auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nachdrücklich, auf die Umstellung zum 1. Januar 2024 vorbereiten. Geprüft werden sollte insbesondere, ob alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind und die Abläufe zum Ausstellen von E-Rezepten gegebenenfalls angepasst werden müssen (Auf einen Blick).
Holpriger Start
Ein bundesweiter Start elektronischer Rezepte in größerem Stil hatte sich mehrfach verzögert, auch wegen diverser technischer Probleme. Eigentlich bestand eine gesetzliche Verpflichtung für die Praxen dazu schon ab Anfang 2022. Dieser Starttermin wurde aber, weil technische Grundlagen nicht zur Verfügung standen, ausgesetzt. Kurz vor Weihnachten 2021 hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Einführung bereits verschoben und die Testphase verlängert.
„Es ist gut, dass das BMG die Warnungen der Leistungserbringerorganisationen in der gematik ernst nimmt und vor dem bundesweiten Roll-out des E-Rezeptes zunächst die Testphase fortsetzen und ausweiten will“, hatte Dr. med. (I) Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), damals betont. Zustimmung für weitere Tests kam auch von der KBV. Die technischen Rahmenbedingungen wurden dann, inklusive eines umfassenden Test- und Pilotbetriebes, intensiv weiterentwickelt. Im Januar dieses Jahres wurde die Millionenmarke der in Apotheken eingelösten E-Rezepte erreicht. Seit Juli können Apotheken E-Rezepte auch mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) der jeweiligen Versicherten einlösen – ein wichtiger Baustein für die Alltagstauglichkeit in der Regelversorgung.
Damit steht neben der E-Rezept-App und dem Papierausdruck mit Zugangscode zum Rezept eine weitere Option für die Einlösung von E-Rezepten zur Verfügung (Auf einen Blick). Auf dieser Basis und zuletzt deutlich anziehenden Nutzungszahlen – bis Mitte November wurden bereits mehr als sieben Millionen E-Rezepte eingelöst (Grafik 2) – soll das digitale Rezept nun Anfang 2024 bundesweit verpflichtend werden.
Praxisabläufe bedenken
Die Arztpraxen sollten bereits vorher technisch und organisatorisch vorbereitet sein. Dies empfiehlt Jakob Scholz, stellvertretender Geschäftsbereichsleiter IT und Digital Health bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL). Wer sich möglichst frühzeitig mit der Umsetzung des E-Rezeptes im Praxisalltag auseinandersetze, komme bei den Vorbereitungen „vor die Welle“ , so Scholz im Rahmen einer gemeinsamen Informationsveranstaltung der KVen Westfalen-Lippe, Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein und Schleswig-Holstein sowie der gematik.
Neben einer zu erwartenden Eingewöhnungsphase aufgrund der neuen Technologie – etwa durch Veränderungen in der Nutzeroberfläche der jeweiligen Praxisverwaltungssoftware (PVS) – müssten auch notwendige Prozessänderungen in den Praxen beachtet und mitgedacht werden, betonte Scholz. Wie bisherige Erfahrungen aus dem Versorgungsalltag zeigten, stelle ein sinnvolles Berechtigungsmanagement im Zusammenhang mit der digitalen Signatur einen zentralen Punkt dar. Schon jetzt zeige sich in den Praxen, welche das E-Rezept nutzen und ihre Prozesse dahingehend optimiert haben, als „schnellster und stärkster Effekt“ eine deutliche zeitliche Entlastung am Tresen. Künftig werde der digitalisierte Verordnungsprozess zudem eine einfachere Erkennung von potenziellen Arzneimittelwechselwirkungen ermöglichen, hob Scholz die Vorteile hervor. Reza Mazhari, Fachbereichsleiter eHealth und Digitalisierung bei der KV Niedersachsen, verwies zum Nutzen beispielhaft auf die Kombination von Videosprechstunden und E-Rezept. Er betonte, aus Sicht der Praxen müssten herstellerseitig insbesondere noch schnellere Signaturzeiten gewährleistet werden.
Stetige Optimierung
IT-Experte Scholz verwies diesbezüglich darauf, dass die Reifegrade der Softwareanwendungen für das E-Rezept stetig gestiegen seien, was allerdings auch notwendig gewesen sei. Er rief Ärztinnen und Ärzte auf, weiterhin Rückmeldungen an die KVen und IT-Dienstleister zu möglichen Problemen zu geben – insbesondere zu den Signatur- und Versandzeiten, an deren Beschleunigung die IT-Hersteller weiter arbeiten würden.
Eine Umfrage der KBV ergab Mitte des Jahres, dass der Vorgang des Signierens in vielen Praxen noch zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Den Umfrage-Ergebnissen zufolge – beteiligt hatten sich mehr als 2 000 Niedergelassene – wird die Komfortsignatur (Auf einen Blick) bereits gut angenommen. 36 Prozent der Befragten, die diese Möglichkeit haben, gaben an, regelhaft die Komfortsignatur zu nutzen. Mit ihr können Ärzte pro Tag bis zu 250 eRezepte und andere Dokumente unterschreiben – ohne die PIN ihres elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) immer wieder neu eingeben zu müssen.
Allerdings ergab die Umfrage auch, dass die digitale Unterschrift mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) häufig noch zu viel Zeit kostet. Rund ein Drittel gab an, sowohl für die Komfortsignatur als auch für die Einzelsignatur mehr als 25 Sekunden zu benötigen. Sogar fast jeder Zweite beklagt derartige Wartezeiten bei der Stapelsignatur. „Die Ärzte stellen täglich rund 1,5 Millionen Rezepte aus. Wenn der Verordnungsprozess künftig nur 10 Sekunden länger dauert, fehlen pro Tag mehr als 4 000 Stunden in der Patientenversorgung“, warnte KBV-Vorstandsmitglied Dr. med. Sibylle Steiner. Sie appellierte deshalb nochmals an die gematik, die Prozesse weiter zu optimieren. Ärztinnen und Ärzten sollten zudem möglicherweise noch auftretende Probleme und Schwachstellen an die PVS-Anbieter melden. Vor der Umstellung vom Papier- auf das elektronische Rezept sollten sich die Praxen neben den technischen Aspekten auch mit den Abläufen beschäftigen. Die bisher gesammelten Erfahrungen aus dem Praxisalltag zeigen laut KBV insbesondere, dass bei der Umstellung auf das E-Rezept das gesamte Praxisteam eingebunden werden sollte.
Grundsätzlich sollten sich möglichst alle Praxismitarbeitende mit den Abläufen beim E-Rezept auskennen. Denn: Auch Medizinische Fachangestellte (MFA) und andere Praxismitarbeiter können E-Rezepte vorbereiten. Zur Umsetzung der E-Rezept-Prozesse in verschiedenen Praxisverwaltungssystemen bietet die gematik insgesamt elf aufgezeichnete Schulungsvideos (http://daebl.de/QC14). Entscheidend ist, dass der verordnende Arzt sie nach der Prüfung persönlich elektronisch unterschreibt. Dazu benötigt er seinen elektronischen Heilberufsausweis mit der Signatur-PIN.
Implementierung als Teamarbeit
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sind ebenfalls berechtigt E-Rezepte auszustellen – solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich. Daher muss die lebenslange Arztnummer (LANR) immer für die weiterbildende Vertragsärztin oder den Vertragsarzt angegeben werden. Sofern der Arzt oder die Ärztin in Weiterbildung bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Da verordnende und signierende Person identisch sein müssen, ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verwenden.
Patientinnen und Patienten müssen bei der Nutzung des E-Rezeptes unter Umständen nicht mehr für jede Verschreibung in die Praxis kommen. Ärztinnen, Ärzte und Praxisteams sollten besprechen, für wen ein Praxisbesuch erforderlich und in welchen Fällen ein E-Rezept gegebenenfalls ohne persönlichen Kontakt möglich ist. Daraus ergeben sich möglicherweise Änderungen im Praxisablauf: Es können zum Beispiel Folgerezepte in bestimmten Situationen von Patienten telefonisch angefordert und per elektronischer Gesundheitskarte direkt in der Apotheke eingelöst werden. Das Abholen des Rezeptes würde dann entfallen.
Angewendet werden die E-Rezepte zunächst nur für einen Teil der Verordnungen, nämlich die bisher per Muster 16 ausgestellten für von der GKV bezahlte verschreibungspflichtige Arzneimittel. Für Selbstzahler sind elektronische Rezepte technisch möglich, aber keine gesetzliche Pflicht. In Zukunft soll das E-Rezept noch weiter ausgebaut werden, etwa für Betäubungsmittel- und T-Rezepte (Auf einen Blick).
Patienten erhalten nur Schlüssel
Die jeweilige Verordnung erfolgt per Praxissoftware und elektronischer Signatur. Das E-Rezept wird dann verschlüsselt über die Telematikinfrastruktur (TI) automatisch versendet und auf einem speziellen Server des E-Rezept-Fachdienstes gespeichert (Grafik 1). Die elektronische Gesundheitskarte, die E-Rezept-App oder auch der ausgedruckte Rezeptcode dienen der Apotheke lediglich als Schlüssel, um auf das abgespeicherte digitale Rezept zugreifen zu können. Daraus ergibt sich ein wichtiger Hinweis für Ärzte und Patienten gleichermaßen: Anders als das Muster-16-Formular ist der weiße E-Rezept-Ausdruck – genauso wie die Data-Matrix-Codes, die darauf abgebildet sind und auch rein digital versendet werden können – rechtlich gesehen keine Urkunde. Es handelt sich lediglich um den technischen Schlüssel, mit dem ausreichend autorisierte Personen auf den Datensatz, der auf dem Fachdienstserver hinterlegt ist, zugreifen können. Entsprechend können Patienten beispielsweise den weißen Ausdruck unbegrenzt vervielfältigen. Einhundert Tage nach dem Einlösen wird das E-Rezept laut gematik automatisch vom Server gelöscht. Wird ein Rezept nicht eingelöst, wird es zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit ebenfalls automatisch gelöscht. Die Gültigkeit von Kassenrezepten beträgt 28 Kalendertage nach Ausstellung.
Wie das BMG betont, wurde die Sicherheitsarchitektur des E-Rezeptes zusammen mit Expertinnen und Experten erarbeitet und werde zudem fortlaufend überprüft. Sowohl das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit seien dabei eng eingebunden gewesen.
Einfache Einlösung
Für viele Patienten wird sich aus praktischer Sicht zunächst wenig ändern: Statt eines rosa Zettels, dem Muster-16-Formular, werden viele vorerst auf den weißen Ausdruck zurückgreifen, der im Wesentlichen die gleichen Informationen enthält. Diesen zeigen sie wie bisher in der Apotheke vor, die die enthaltenen Data-Matrix-Codes einscannt. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten: Oben rechts auf dem Ausdruck befindet sich der Sammelcode, mit dem alle auf dem Zettel angegebenen Verordnungen abgegeben werden können. Bis zu drei verschiedene Verordnungen finden auf dem Ausdruck Platz und können mit dem Sammelcode gleichzeitig eingelöst werden. Hier lauert allerdings eine Verständnisfalle: Auch wenn es so wirkt, als handele es sich bei dem Ausdruck um ein Rezept mit drei Verordnungen, ist es technisch so, dass jede Verordnung einzeln auf dem Server abgelegt ist; es sich also genau genommen um drei Rezepte handelt.
Seit Mitte dieses Jahres sind außerdem Wiederholungsrezepte möglich, was vor allem Patienten zugutekommen soll, die kontinuierlich ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen müssen. Dr. med. Markus Beier, Co-Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, warnte in diesem Zusammenhang, hier treffe digitale Versorgung auf „Versorgungsregeln aus der Steinzeit“. Wolle man die intendierte Entlastung für Patienten und Praxen erreichen, müsse der Arzt-Patienten-Kontakt umdefiniert und der Quartalsbezug bei der Abrechnung abgeschafft werden.
Ein elektronisches Wiederholungsrezept kann nach der Erstabgabe des Arzneimittels bis zu drei wiederholte Abgaben des gleichen Medikaments vorsehen, also insgesamt vier Verordnungen enthalten. Auch hier gilt: Für jede Abgabe wird rein technisch gesehen ein eigenes E-Rezept erstellt und auf dem Server abgelegt. Dabei muss der Arzt, anders als bei der herkömmlichen Verordnung, den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung festlegen. Die Teile der Mehrfachverordnung, deren Einlösezeitraum noch nicht gültig ist, sperrt der Fachdienst der gematik automatisch. Ab dem Ausstellungsdatum beträgt die Gültigkeit des Wiederholungsrezeptes 365 Tage, allerdings kann der Arzt auch ein früheres Ende der Frist festlegen.
Grundsätzlich wird der Ausdruck für das E-Rezept nicht zwangsläufig benötigt. Tatsächlich können Patienten mittlerweile auch durch reines Stecken ihrer eGK in der Apotheke ihr Rezept einlösen. Dabei wird ein weiterer Vorteil des E-Rezeptes in der Praxis noch deutlicher: Stellt die Apotheke fest, dass das Rezept fehlerhaft ist, kann sie sich an die Praxis wenden, die im Zweifelsfall das Rezept löschen und direkt ein neues ausstellen kann. Der Patient muss die Karte dann nur ein zweites Mal stecken, um die richtige Medikation zu erhalten.
Noch mehr Möglichkeiten soll die E-Rezept-App der gematik bieten. Mit ihr sollen Patienten E-Rezepte komplett medienbruchfrei, also rein digital, verwenden können. So können sie alle Daten inklusive der Zugangscodes nicht nur innerhalb der App sehen, sondern sie nach vollständiger Anmeldung in der App auch einer Apotheke zuweisen können. Der Königsweg sieht dann nach Vorstellung der gematik folgendermaßen aus: Der Arzt stellt das Rezept in seinem PVS aus, Sekunden später kann der Patient es in seiner App sehen, innerhalb der App die von ihm gewünschte Apotheke aussuchen und ihr den Zugangscode schicken. Wenn der Patient in die Apotheke kommt, muss er nur noch das Arzneimittel abholen. Alternativ kann er sich das Medikament direkt vom Botendienst der Apotheke liefern lassen oder seinen Zugangscode einer Versandapotheke zusenden.
Allerdings ist die dafür notwendige Anmeldung der Knackpunkt des Verfahrens, denn die Versicherten brauchen dazu eine eGK mit Kontaktlosfunktion (NFC-Funktion) und die passende PIN von ihrer Krankenkasse. Mehrere Kassen wollen einfachere Verfahren zur Anmeldung in der App ermöglichen, bisher ist der komplizierte Zugang jedoch eine große Hürde. Als Folge wurde die E-Rezept-App der gematik, Stand Mitte November, erst 650 000-mal heruntergeladen. Das entspricht gerade einmal 0,87 Prozent der 74,3 Millionen gesetzlich Versicherten in Deutschland. Im Praxisalltag dürfte die App deshalb auf absehbare Zeit eine untergeordnete Rolle spielen.
Digitales Ökosystem
Ob mit oder ohne App ist das E-Rezept Teil einer größeren Gesundheitsdateninfrastruktur, die nicht nur praktische Erleichterungen bringt, sondern auch eine Verbesserung der Versorgung ermöglichen soll. Das E-Rezept ist Teil eines digitalen Ökosystems, das gerade entsteht und auch die elektronische Patientenakte (ePA), den TI-Messenger, Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) und perspektivisch sogar das Terminmanagement unter einem Dach zusammenführen soll. Insbesondere für die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) soll das E-Rezept einen Nutzen bergen, denn aus den Daten soll der Medikationsplan innerhalb der ePA automatisch befüllt werden. Schon in naher Zukunft sollen Ärzte so auf einen Blick eine verlässliche Übersicht über die Gesamtmedikation ihrer Patienten – inklusive möglicher Wechselwirkungen oder anderer Risiken – erhalten. Rebecca Beerheide,
André Haserück, Tobias Lau
Das E-Rezept auf einen Blick
Was wird benötigt, um E-Rezepte auszustellen?
Voraussetzungen zur Ausstellung von E-Rezepten sind die Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV4+ und das E-Rezept-Update für das Praxisverwaltungssystem (PVS). Hierfür ist der jeweilige PVS-Hersteller zuständig. Auch ein aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) und die Institutionenkarte (SMC-B) werden benötigt. Für den eHBA braucht man außerdem eine PIN für die persönliche elektronische Signatur. Es ist empfehlenswert, auch die Funktion Komfortsignatur einzurichten, bei der Ärztinnen und Ärzte bis zu 250 Signaturen für einen bestimmten Zeitraum freigeben können. Wenn ein oder mehrere Dokumente signiert werden sollen, müssen sie dies nur noch bestätigen. Im Gegensatz zur Stapelsignatur wird das Dokument dann sofort signiert und im Fall des E-Rezeptes an den E-Rezept-Server übertragen. Außerdem wird ein Drucker mit einer Mindestauflösung von 300 dpi für den Patientenausdruck im Format DIN A4 oder A5 benötigt. Einen eHBA erhalten Ärztinnen und Ärzte bei ihrer zuständigen Landesärztekammer.
Welche Verordnungen können als E-Rezepte ausgestellt werden?
Vorerst können nur Verordnungen über apothekenpflichtige Arzneimittel elektronisch ausgestellt werden. Verpflichtend ist das für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und für Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können. In mehreren Fällen ist die elektronische Verordnung optional: bei apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulasten der GKV; bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln für Selbstzahler in der GKV sowie bei grünen Rezepten, also Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Es gibt allerdings noch einige Ausnahmen: Betäubungsmittel (BtM) können noch nicht als E-Rezepte verordnet werden. Laut gematik ist geplant, das ab Mitte 2024 zu ermöglichen. Auch T-Rezepte für teratogene Wirkstoffe wie Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sind noch nicht möglich. Allerdings wurde mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) festgeschrieben, dass ab 1. Juli auch BtM- und T-Rezepte verpflichtend elektronisch ausgestellt werden müssen. Auch die Verordnung von anwendungsfertigen Zytostatika-Zubereitungen, die direkt einer Apotheke zugewiesen werden dürfen, ist noch von der E-Rezept-Pflicht ausgenommen. Laut gematik wurden dafür bereits die Voraussetzungen am Fachdienst geschaffen, die elektronische Ausstellung von Zytostatika-Rezepten werde in einem unabhängigen Verfahren getestet.
Wie können Patientinnen und Patienten E-Rezepte einlösen?
Patienten können zum einen den Papierausdruck des Zugangstokens nutzen, um ihr Rezept einzulösen. Das tun sie, indem sie den oder die aufgedruckten Token in einer Apotheke einscannen lassen. Der eigentlich vorgesehene Weg ist jedoch die Nutzung der E-Rezept-App der gematik, die bisher nur sehr geringe Verbreitung findet. Für die Anmeldung in der App benötigen Versicherte eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte (eGK) und eine PIN, die sie von ihrer Krankenkasse beziehen können. Dann können sie die E-Rezepte über die App digital einer Apotheke zuweisen oder den Zugangscode auf dem Smartphone in der Apotheke einscannen. Seit Juli 2023 ist außerdem ein dritter Einlöseweg möglich, nämlich über die eGK. Dazu müssen sie diese lediglich in einer Apotheke in das Kartenlesegerät stecken, eine PIN-Eingabe ist nicht notwendig. Die Apothekerin oder der Apotheker kann dann über das Warenwirtschaftssystem der Apotheke auf den E-Rezept-Fachdienst zugreifen.
Welche Sanktionen drohen, wenn man nicht in der Lage ist, E-Rezepte auszustellen?
Zwar ist die Nutzung des E-Rezeptes nach § 360 Abs. 2 SGB V verpflichtend; Sanktionen beinhaltet der Gesetzestext aber noch nicht. Das soll sich erst mit Inkrafttreten des Digitalgesetzes (DigiG) ändern, welches für das erste Quartal 2024 vorgesehen ist. Demnach sollen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Tun sie das nicht, soll ihnen die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent gekürzt werden, bis sie den Nachweis erbringen. Praxen, die gegenüber ihrer KV nachweisen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellen, sollen davon ausgenommen werden.
Über die Telematikinfrastruktur in das Implantateregister
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Gesundheitseinrichtungen, auch Privatpraxen, implantatbezogene Maßnahmen mit Brustimplantaten an das Implantateregister Deutschland melden – hierzu ist zwingend eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur notwendig. Folgen soll Anfang 2025 die Registrierung von Endoprothesen für Hüfte und Knie. Mit diesen Maßnahmen soll laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Sicherheit von betroffenen Patientinnen und Patienten verbessert werden. Die gesammelten Daten sollen künftig auch für die Forschung ausgewertet werden, um die Versorgung mit Implantaten systematisch weiter zu verbessern. Der Aufbau der ersten Ausbaustufe des Registers erfolgte in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (DGPRÄC) sowie der Arbeitsgemeinschaft für ästhetische, plastische und wiederherstellende Operationsverfahren in der Gynäkologie (AWOgyn), einer Sektion der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe. Grundlage für die Errichtung des Registers ist das Implantateregistergesetz (IRegG), welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Ergänzend regelt die Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV) rechtliche Voraussetzungen für den Betrieb mit Echtdaten und Details zum Betrieb des Registers.
Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Thema: http://daebl.de/LT18
Üben für den Praxisalltag
Die Technik ausprobieren und Arbeitsabläufe aus dem Praxisalltag gemeinsam im Team anpassen: Zwei Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) bieten ihren Mitgliedern in ihren Räumlichkeiten die Möglichkeit, das digitale Praxismanagement kennenzulernen. Anfang November hat die KV Berlin eine eHealth-Showpraxis mit dem Namen „DEMO – digital. erleben. miteinander. offen“ eröffnet, in der Praxisteams sich gemeinsam über die elektronische Patientenakte, das eRezept, die eAU sowie die digitalen Gesundheitsanwendungen informieren können. Auf Bildschirmen werden die Anwendungen erklärt. An zwei Arbeitsplätzen kann auch geübt werden, wie die digitalen Prozesse in der vorhandenen Praxisverwaltungssoftware ablaufen können. Die Termine für die Praxisteams waren binnen einer Stunde ausgebucht, berichtet die KV zur Eröffnung. Im kommenden Jahr soll es deutlich mehr Möglichkeiten geben, die Showpraxis zu besuchen.
Ein ähnliches Konzept hat auch die KV Westfalen-Lippe mit dem Projekt „dipraxis“. In Dortmund wird auf 50 Quadratmetern eine interaktive Musterpraxis gezeigt, in der über neue Anwendungen und innovative Lösungen für den Praxisalltag informiert wird. Die Praxis gibt es seit zwei Jahren und wurde gerade neu gestaltet. Auch hier können Praxisteams gemeinsam überlegen, wie sie ihren Alltag im Zuge der Digitalisierung umgestalten.
In beiden Modellpraxen geht es auch darum, wie Patientinnen und Patienten sich beispielsweise selbst „einchecken“ und damit auch der Praxisaufenthalt verkürzt wird. Ebenso wird die ortsunabhängige Nachsorge (KVWL) sowie eine Selbstmessstation für Vitalparameter (KV Berlin) gezeigt. Beides kann vor Ort ausprobiert werden.








