DOKUMENTATION: Diskussion
Präimplantationsdiagnostik: Wertungswidersprüche – oder widersprüchliche Wertungen?


« Auf der Suche nach einem möglichen Wertungswiderspruch kommt es entscheidend darauf an, die richtigen Bezugspunkte zu wählen. Nicht die Nichtdurchführung der PID „zwingt“ später zu einem Schwangerschaftsabbruch, sondern die Durchführung der In-vitro-Fertilisation. Wenn die Rede von einem antizipierten Schwangerschaftsabbruch sein soll, muss konsequent antizipiert werden, das heißt nicht nur bis zur Möglichkeit der PID, sondern bis zum Segen der IVF. Die entscheidende Frage lautet dann, ob im Zeitpunkt der Durchführung der IVF entweder eine Situation vorliegt, die bereits zu diesem Zeitpunkt einen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen würde, oder ob bereits zum Zeitpunkt der IVF feststeht, dass später ein Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt sein wird. Im ersten Fall ist die Durchführung der IVF nicht nachvollziehbar. Im zweiten Fall ist wesentlich, dass die medizinische Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB ausschließlich auf die Gesundheit der Frau und nicht auf das Kind abstellt. Zum Wegfall der früheren embryopathischen Indikation formuliert Eser in Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 25. Auflage: „Obgleich es schon bei der bisher (das heißt nach § 18 StGB a. F.) eingeräumten Zulassung eines Schwangerschaftsabbruchs im Falle einer genetischen und pränatalen Schädigung des Kindes nicht um die Verhinderung erbkranken Nachwuchses als solches ging, sondern letztentscheidend damit allein der Schwangeren die befürchtete psychische Belastung erspart werden sollte, war damit die Gefahr nicht auszuschließen, dass dadurch langfristig das Tor zur platten Eugenik geöffnet werden könnte.“ . . . „Deshalb ist vor jedem Automatismus zwischen Befund und Schwangerschaftsabbruch zu warnen.“
Was bedeutet das für einen „antizipierten Schwangerschaftskonflikt“ im Zeitpunkt der IVF? Dass eine physische Gesundheitsgefahr für die Frau, die eine Abtreibung nach § 218 a Abs. 2 StGB rechtfertigt, aufgrund einer durch die PID festzustellenden Behinderung des Kindes droht, ist unwahrscheinlich. Soweit bereits im Zeitpunkt der Durchführung einer IVF bei der Gesamtwürdigung der Umstände soziale Aspekte eine Abtreibung rechtfertigen würden, wäre die Durchführung der IVF nicht nachvollziehbar. Bleiben psychische Gesundheitsgefahren für die Frau. Muss in einem solchen Fall die IVF durchgeführt werden? Wenn bei einem Paar mit hohem Risiko für eine schwerwiegende Behinderung des Nachwuchses (nur dann soll nach dem Richtlinienentwurf eine PID zugelassen werden) diese Behinderung eine solche seelische Gefahr für die Mutter bedeuten würde, dass dies eine Abtreibung rechtfertigte, stellt sich die Frage, ob in dieser Situation die IVF gerechtfertigt ist. Werden hier nicht mit dem Segen einer neuen Technik Mutter und Kind in einen Schwangerschaftsabbruch getrieben? Diese Fragen werden umso drängender, wenn man bedenkt, dass der PID ausschließlich eine rationale Entscheidung zu ihrer Durchführung vorangeht, was im Fall der natürlichen Fortpflanzung mit derselben Ausschließlichkeit nicht als Regelfall unterstellt werden kann. Wenn üblicherweise pränatale Diagnostik und PID verglichen werden, sei hier die Frage gestellt, weshalb die IVF eine Konfliktsituation überhaupt aufbauen muss, nur weil sie sich nach einer PID möglicherweise „einfacher“ lösen lässt als nach einer PND.
¬ Unter Berufung auf die in der klinischen Wirklichkeit bestehende Möglichkeit einer „Schwangerschaft auf Probe“ in Verbindung mit der PND konstruiert Hepp dann doch einen angeblichen Wertungswiderspruch zwischen § 218 StGB und einer Nichtzulassung der PID. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus der Möglichkeit des kalten Missbrauchs einer Regelung, die einen existenziellen Konflikt lösen soll, nicht der Schluss zulässig ist auf die Ausweitung der vom Gesetz notgedrungen zugelassenen Konfliktlösung auf Fälle des gezielten Missbrauchs. Keine Gleichheit im Unrecht!
Dem noch vorgängig ist die Frage, wie sich die so genannte „Schwangerschaft auf Probe“ und eine zu prognostizierende psychische Belastung der Frau vereinbaren lassen. Auch bei einer „Schwangerschaft auf Probe“ kann die Frau nicht sicher sein, dass eine Abtreibung zulässig sein wird. Wenn sie trotzdem eine Entscheidung für eine „Schwangerschaft auf Probe“ trifft, schreitet sie in berechnender Absicht in eine Konfliktlage, die ihr das Gesetz ausnahmsweise abnehmen will. Entweder ist der Konflikt dann ernst, dann ist die rationale Entscheidung für eine „Schwangerschaft auf Probe“ weder nachvollziehbar noch sanktionierbar. Oder das mit dem Konflikt war doch nicht so ernst gemeint. Dann scheidet eine Berufung auf § 218 a Abs. 2 StGB aus. In jedem Fall lassen sich kühles Kalkül und existenzieller Konflikt nicht vereinbaren.
® Man könne „mit Hilfe der PND die Geburt eines gesunden Kindes gleichsam erzwingen“, formuliert Hepp. Das mag schon sein, dass man das kann. Zu dieser Haltung passt aber nicht, dass sich Hepp direkt im nächsten Satz auf einen „Konflikt auf dem Boden der Autonomie der Mutter und der ihr durch ein krankes Kind nicht zumutbar erscheinenden Belastung für die Phase nach der Geburt“ beruft. Muss die IVF zugelassen werden, um die Geburt eines gesunden Kindes gleichsam zu erzwingen?
¯ Diese Argumente zeigen, dass jedenfalls ein „Dammbruch“, ausgehend von § 218 StGB, zur Zulässigkeit der PID nicht zwingend ist. Bei genauer Betrachtung, insbesondere der Tatsache, dass § 218 a StGB nur auf die Gesundheit der Mutter schaut und dass Bezugspunkt für eine Antizipation des Konflikts nicht die PID, sondern die IVF ist, wird deutlich, dass § 218 StGB als Argument für die Zulässigkeit der PID nicht taugt. Die Berufung auf Missbrauchsmöglichkeiten in der klinischen Wirklichkeit führt andererseits zur Frage, ob es letztlich gar nicht um die Auflösung von Wertungswidersprüchen geht, sondern darum, den Damm etwas zu lockern. Die medizinische Machbarkeit ist dafür kein Grund.
Regierungsrat Steffen Walter
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Baden-Württemberg
Königstraße 46, 70173 Stuttgart
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