ArchivDeutsches Ärzteblatt28-29/2000Änderung der Bundesmantelverträge (Labor)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderung der Bundesmantelverträge (Labor)

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LNSLNS Durch Beschlussfassung des Bewertungsausschusses am 20. Juni 2000 wurden die EBM-Regelungen über die Abstaffelung von Laborgemeinschaftsleistungen, deren In-Kraft-Treten per Protokollnotiz zweimal ausgesetzt worden war, endgültig gestrichen; entsprechend wurde der Abs. 3 des § 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte beziehungsweise § 28 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen geändert. Ferner wurde festgelegt, auf die nummernmäßige Zitierung der Kennziffern in Abs. 5 der o. a. Paragraphen zu verzichten. Mit der allgemeinen Formulierung „die Kennziffer des Kapitels O“ erübrigt sich bei Änderung der Kennziffer-Ausnahmeindikationen somit künftig eine Anpassung der Bundesmantelverträge.

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R, Hamburg, die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag-Ärzte (Stand: 1. Juli 1999) wie folgt zu ändern:

I. § 25 wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 4 bis 10 des Absatzes 3 werden ersatzlos gestrichen.
2. In Abs. 5 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Kapitels O muss die Abrechnungsnummer der überweisenden Praxis (Veranlasser) und gegebenenfalls die Kennziffer des Kapitels O enthalten. Die Kennziffer teilt der Veranlasser zusammen mit dem Überweisungsauftrag mit.“

II. Die Protokollnotizen zu § 25 Abs. 3 und 5 werden aufgehoben.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2000 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum, den 21. Juni 2000
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. – andererseits – vereinbaren, den Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen) – Stand: 1. Juli 1999 – wie folgt zu ändern:

I. § 28 wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 4 bis 10 des Absatzes 3 werden ersatzlos gestrichen.
2. In Abs. 5 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung überwiesener kurativ-ambulanter Auftragsleistungen des Kapitels O muss die Abrechnungsnummer der überweisenden Praxis (Veranlasser) und gegebenenfalls die Kennziffer des Kapitels O enthalten. Die Kennziffer teilt der Veranlasser zusammen mit dem Überweisungsauftrag mit.“

II. Die Protokollnotizen zu § 28 Abs. 3 und 5 werden aufgehoben.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2000 in Kraft.

Köln/Siegburg, den 21. Juni 2000

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