DOKUMENTATION: Diskussion
Präimplantationsdiagnostik: Kein Grund, das Tor zu öffnen


Der Bericht der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz kommt zwar in These II 10 zu dem Ergebnis, dass die PGD mit der grundlegenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG vereinbar sei. Da sich die inhaltliche Begründung für diese Auffassung aber in einem Satz erschöpft, kann von einer eingehenden rechtlichen Prüfung kaum die Rede sein. Der Diskussionsentwurf der Bundesärztekammer für eine Richtlinie
zur Präimplantationsdiagnostik enthält selbst auch keine argumentative Auseinandersetzung mit dem ESchG. Allerdings haben sich der Leiter der Arbeitsgruppe, die den Entwurf erarbeitet hat, Prof. Dr. Hermann Hepp, und Prof. Dr. H.-L. Schreiber für den Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer nachträglich zur Vereinbarkeit mit dem ESchG geäußert.
Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen führt eine detaillierte Prüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass wesentliche Verfahrensschritte der Präimplantationsdiagnostik nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar sind.
Verbot der IVF zu
diagnostischen Zwecken
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG macht sich strafbar, wer „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“. Von den Befürwortern der PGD wird diese Strafbestimmung als nicht einschlägig betrachtet, da das Verfahren schließlich darauf gerichtet sei, eine Schwangerschaft bei der betroffenen Frau herbeizuführen – wenn auch nach Durchführung diagnostischer Maßnahmen. Die Verwerfung von diagnostisch auffälligen Embryonen sei lediglich „eine dem Täter höchst unerwünschte Nebenfolge“.
Bei genauer Betrachtung des Verfahrens der PGD stellt sich jedoch heraus, dass die „Befruchtung der Eizelle“ – so die tatbestandsmäßige Handlung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG – nicht von vornherein mit dem Ziel erfolgt, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Die Befruchtung erfolgt zunächst ausschließlich zum Zweck der präimplantorischen Qualitätskontrolle. Erst dann entscheidet sich, was mit dem Embryo geschehen soll. Die Entscheidung, durch Übertragung des Embryos in die Gebärmutter eine Schwangerschaft anzustreben, fällt nicht vor oder bei der Befruchtung, sondern erst nach der Untersuchung der befruchteten Eizelle. Dies wird auch im Richtlinienentwurf der Bundesärztekammer deutlich: „Nach PGD ist in einem erneuten Aufklärungs- und Beratungsgespräch mit dem Paar zu klären, ob und gegebenenfalls welche der Embryonen transferiert werden sollen . . .“ Das ganze Verfahren wurde schließlich entwickelt, um nicht „irgendeinen“, sondern nur einen auf bestimmte Krankheiten hin getesteten Embryo transferieren zu können. Vor und bei der Befruchtung steht die „Qualität“ des Embryos aber noch nicht fest. Die Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem durch IVF erzeugten Embryo ist im Zeitpunkt der Befruchtung daher nicht beabsichtigt.
Wollte man annehmen, dass die genannten Bestimmungen des ESchG die Herbeiführung einer Schwangerschaft nur als „Endziel“ eines Vorgangs mit verschiedenen Teilschritten voraussetzen, wären in der Phase zwischen Befruchtung und Übertragung Manipulationen jedweder Art möglich, solange nur letztendlich wenigstens ein Embryo auf die Frau übertragen werden soll. Eine sachgemäße Interpretation des ESchG kann aber nur darin bestehen, dass sich das Tatbestandsmerkmal „Herbeiführung einer Schwangerschaft“ auf den einzelnen extrakorporal erzeugten Embryo bezieht. Die Formulierung des ESchG ist insoweit an Eindeutigkeit kaum zu überbieten. Es kommt darauf an, welcher Zweck konkret bei der Befruchtung der Eizelle hinsichtlich genau dieser Eizelle verfolgt wird. Wenn die Herbeiführung einer Schwangerschaft beabsichtigt ist, ist die Befruchtung der Eizelle zulässig. Besteht diese Absicht nicht und erfolgt die Entscheidung über den Transfer erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach der Diagnose –, liegt eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG „missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken“ vor. Der zunächst ausschließlich verfolgte Zweck der künstlichen Befruchtung ist die Selektion genetisch belasteter Embryonen. Der später eventuell hinzukommende Transfer auf die Frau kann den bereits vollendeten Verstoß gegen das ESchG in seiner rechtlichen Bedeutung nicht mehr beeinflussen. Dass die Methode der IVF hier „missbraucht“ wird, ist auch daran erkennbar, dass diejenigen Paare, für die PGD in Betracht kommt, regelmäßig in ihrer natürlichen Fortpflanzungsfähigkeit nicht eingeschränkt sind.
Der Hinweis von Schreiber, dass das Ergebnis der Diagnostik nur eine Bedingung der Entscheidung für die Herbeiführung der Schwangerschaft sei und der Arzt auch bei regulärer IVF „den anschließenden Embryotransfer stets von der Bedingung abhängig macht, dass sich die Patientin auch später noch bereit erklärt, diesen vornehmen zu lassen“, geht fehl. Zum einen ändert dies nichts daran, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG bereits verwirklicht ist, wenn die „Bedingung“ für den Embryotransfer eintritt. Zum Zweiten werden hier ersichtlich zwei Situationen verglichen, die unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen stehen. Voraussetzung einer „normalen“ IVF-Behandlung ist die Einwilligung der Frau in die Befruchtung und die Übertragung der Eizellen. Damit ist die „Bedingung“, mit dem Transfer der Embryonen einverstanden zu sein, bei jeder IVF-Behandlung von vornherein gegeben. Bei der PGD ist diese Bedingung jedoch im Zeitpunkt der Befruchtung von vornherein nicht gegeben. Sie kommt erst später hinzu. Damit liegt nur im Fall der PGD eine echte „bedingte Zeugung“ vor. Aus dem Ablauf der normalen IVF-Behandlung lässt sich kein Argument für die PGD gewinnen.
Verbot der Verwendung totipotenter Zellen zur Diagnostik
Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG vorliegt, wenn totipotente Zellen (bis etwa zum 8-Zell-Stadium) zum Zweck der PGD entnommen und „verbraucht“ werden. Die entnommenen totipotenten Zellen sind gem. § 8 Abs. 1 ESchG einem Embryo gleichgestellt. Ihr Verbrauch im Rahmen der Diagnose dient offensichtlich nicht dem Erhalt dieser Zellen und stellt daher einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG dar. Sachlich könnte man das Verfahren auch als „Klonierung“ eines Zwillings (durch Abspalten einer totipotenten Zelle) beschreiben, der für Diagnosezwecke verbraucht werden soll. Damit ist auch der Straftatbestand von § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 ESchG erfüllt.
Verwerfung des (Rest-)Embryos
bei positivem Befund
Wenn die PGD ergibt, dass der getestete Embryo den befürchteten Gendefekt hat, wird er nicht auf die Frau übertragen, sondern „verworfen“. Dies ist wiederum nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbar. Denn das „Wegschütten“ oder anderweitige Abtöten des genetisch auffälligen Embryos dient „nicht seiner Erhaltung“ und wird von § 2 Abs. 1 ESchG erfasst.
Kann dem entgegengehalten werden, dass die einzige Möglichkeit, sich der Bestrafung zu entziehen, nämlich die Übertragung des Embryos auf eine Frau, ebenfalls strafbar wäre (§ 6 Abs. 2 ESchG)? Kann das Recht jede denkbare Verhaltensalternative unterschiedslos unter Strafe stellen?
Die Lösung dieses Problems liegt darin, die Geltung von § 6 Abs. 2 ESchG zu hinterfragen. Wenn das Gesetz ausdrücklich in dieser Vorschrift für geklonte Embryonen eine „Tötungspflicht“ vorsieht, weil sie nicht auf eine Frau übertragen werden dürfen, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 1 GG vor. In dem Bestreben, menschliche Klone zu verhindern, ist der Gesetzgeber offensichtlich über das Ziel hinausgeschossen. Das Verbot, genetisch identische Mehrlinge künstlich herzustellen, ist nachvollziehbar, berechtigt aber nicht dazu, einmal verbotswidrig entstandene menschliche Embryonen per Gesetz zum Tode zu verurteilen. § 6 Abs. 2 ESchG ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden. § 2 Abs. 1 ESchG bleibt damit auf den Umgang mit denjenigen Restembryonen, die nach der Diagnostik nicht transferiert werden sollen, anwendbar.
Wertungswiderspruch und
„PGD-Tourismus“
Von den Befürwortern der PGD wird – nicht ganz zu Unrecht – angeführt, dass die Schutzbestimmungen des ESchG in einem Wertungswiderspruch zu der weitgehenden Zulässigkeit von embryopathisch motivierten Abtreibungen stünden. Ferner würden ausländische Forscherteams die Technik ohnehin anwenden. Während de facto das Problem nur ins Ausland verlagert werde („PGD-Tourismus“), führe ein Verbot der PGD zu einer wesentlichen Erschwerung der wissenschaftlichen Weiterentwicklung auf diesem Gebiet.
Der Wertungswiderspruch zu den Abtreibungsbestimmungen ist de lege lata hinzunehmen. Er war auch dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Verabschiedung des ESchG bekannt. Ob die Begründungen für die unterschiedliche Behandlung menschlicher Embryonen im oder außerhalb des Mutterleibes tragfähig sind, kann hier nicht erörtert werden. Differenzierungsgesichtspunkte gibt es durchaus. Jedenfalls ist es nicht zwingend, die Auflösung eines Wertungswiderspruchs in Richtung des niedrigeren Schutzniveaus zu fordern. Aus verfassungsrechtlichen Gründen, dem Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), wäre vielmehr das Gegenteil angemessen. Hinzu kommt, dass durch die PGD embryopathisch motivierte Schwangerschaftsabbrüche nicht wirklich vermieden werden können, weil „zur Absicherung“ des Ergebnisses der PGD in der Regel eine spätere Pränataldiagnostik erforderlich ist.
Auch der Verweis auf die Praxis im Ausland überzeugt nicht. Der deutsche Gesetzgeber kann nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen. Abweichende Bestimmungen im Tatbestandsmerkmal „Herbeiführung einer Schwangerschaft“ auf den einzelnen extrakorporal erzeugten Embryo bezieht. Die Formulierung des ESchG ist insoweit an Eindeutigkeit kaum zu überbieten. Es kommt darauf an, welcher Zweck konkret bei der Befruchtung der Eizelle hinsichtlich genau dieser Eizelle verfolgt wird. Wenn die Herbeiführung einer Schwangerschaft beabsichtigt ist, ist die Befruchtung der Eizelle zulässig. Besteht diese Absicht nicht und erfolgt die Entscheidung über den Transfer erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach der Diagnose –, liegt eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG „missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken“ vor. Der zunächst ausschließlich verfolgte Zweck der künstlichen Befruchtung ist die Selektion genetisch belasteter Embryonen. Der später eventuell hinzukommende Transfer auf die Frau kann den bereits vollendeten Verstoß gegen das ESchG in seiner rechtlichen Bedeutung nicht mehr beeinflussen. Dass die Methode der IVF hier „missbraucht“ wird, ist auch daran erkennbar, dass diejenigen Paare, für die PGD in Betracht kommt, regelmäßig in ihrer natürlichen Fortpflanzungsfähigkeit nicht eingeschränkt sind.
Der Hinweis von Schreiber, dass das Ergebnis der Diagnostik nur eine Bedingung der Entscheidung für die Herbeiführung der Schwangerschaft sei und der Arzt auch bei regulärer IVF „den anschließenden Embryotransfer stets von der Bedingung abhängig macht, dass sich die Patientin auch später noch bereit erklärt, diesen vornehmen zu lassen“, geht fehl. Zum einen ändert dies nichts daran, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG bereits verwirklicht ist, wenn die „Bedingung“ für den Embryotransfer eintritt. Zum Zweiten werden hier ersichtlich zwei Situationen verglichen, die unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen stehen. Voraussetzung einer „normalen“ IVF-Behandlung ist die Einwilligung der Frau in die Befruchtung und die Übertragung der Eizellen. Damit ist die „Bedingung“, mit dem Transfer der Embryonen einverstanden zu sein, bei jeder IVF-Behandlung von vornherein gegeben. Bei der PGD ist diese Bedingung jedoch im Zeitpunkt der Befruchtung von vornherein nicht gegeben. Sie kommt erst später hinzu. Damit liegt nur im Fall der PGD eine echte „bedingte Zeugung“ vor. Aus dem Ablauf der normalen IVF-Behandlung lässt sich kein Argument für die PGD gewinnen.
Verbot der Verwendung totipotenter Zellen zur Diagnostik
Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG vorliegt, wenn totipotente Zellen (bis etwa zum 8-Zell-Stadium) zum Zweck der PGD entnommen und „verbraucht“ werden. Die entnommenen totipotenten Zellen sind gem. § 8 Abs. 1 ESchG einem Embryo gleichgestellt. Ihr Verbrauch im Rahmen der Diagnose dient offensichtlich nicht dem Erhalt dieser Zellen und stellt daher einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG dar. Sachlich könnte man das Verfahren auch als „Klonierung“ eines Zwillings (durch Abspalten einer totipotenten Zelle) beschreiben, der für Diagnosezwecke verbraucht werden soll. Damit ist auch der Straftatbestand von § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 ESchG erfüllt.
Verwerfung des (Rest-)Embryos
bei positivem Befund
Wenn die PGD ergibt, dass der getestete Embryo den befürchteten Gendefekt hat, wird er nicht auf die Frau übertragen, sondern „verworfen“. Dies ist wiederum nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbar. Denn das „Wegschütten“ oder anderweitige Abtöten des genetisch auffälligen Embryos dient „nicht seiner Erhaltung“ und wird von § 2 Abs. 1 ESchG erfasst.
Kann dem entgegengehalten werden, dass die einzige Möglichkeit, sich der Bestrafung zu entziehen, nämlich die Übertragung des Embryos auf eine Frau, ebenfalls strafbar wäre (§ 6 Abs. 2 ESchG)? Kann das Recht jede denkbare Verhaltensalternative unterschiedslos unter Strafe stellen?
Die Lösung dieses Problems liegt darin, die Geltung von § 6 Abs. 2 ESchG zu hinterfragen. Wenn das Gesetz ausdrücklich in dieser Vorschrift für geklonte Embryonen eine „Tötungspflicht“ vorsieht, weil sie nicht auf eine Frau übertragen werden dürfen, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 1 GG vor. In dem Bestreben, menschliche Klone zu verhindern, ist der Gesetzgeber offensichtlich über das Ziel hinausgeschossen. Das Verbot, genetisch identische Mehrlinge künstlich herzustellen, ist nachvollziehbar, berechtigt aber nicht dazu, einmal verbotswidrig entstandene menschliche Embryonen per Gesetz zum Tode zu verurteilen. § 6 Abs. 2 ESchG ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden. § 2 Abs. 1 ESchG bleibt damit auf den Umgang mit denjenigen Restembryonen, die nach der Diagnostik nicht transferiert werden sollen, anwendbar.
Wertungswiderspruch und
„PGD-Tourismus“
Von den Befürwortern der PGD wird – nicht ganz zu Unrecht – angeführt, dass die Schutzbestimmungen des ESchG in einem Wertungswiderspruch zu der weitgehenden Zulässigkeit von embryopathisch motivierten Abtreibungen stünden. Ferner würden ausländische Forscherteams die Technik ohnehin anwenden. Während de facto das Problem nur ins Ausland verlagert werde („PGD-Tourismus“), führe ein Verbot der PGD zu einer wesentlichen Erschwerung der wissenschaftlichen Weiterentwicklung auf diesem Gebiet.
Der Wertungswiderspruch zu den Abtreibungsbestimmungen ist de lege lata hinzunehmen. Er war auch dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Verabschiedung des ESchG bekannt. Ob die Begründungen für die unterschiedliche Behandlung menschlicher Embryonen im oder außerhalb des Mutterleibes tragfähig sind, kann hier nicht erörtert werden. Differenzierungsgesichtspunkte gibt es durchaus. Jedenfalls ist es nicht zwingend, die Auflösung eines Wertungswiderspruchs in Richtung des niedrigeren Schutzniveaus zu fordern. Aus verfassungsrechtlichen Gründen, dem Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), wäre vielmehr das Gegenteil angemessen. Hinzu kommt, dass durch die PGD embryopathisch motivierte Schwangerschaftsabbrüche nicht wirklich vermieden werden können, weil „zur Absicherung“ des Ergebnisses der PGD in der Regel eine spätere Pränataldiagnostik erforderlich ist.
Auch der Verweis auf die Praxis im Ausland überzeugt nicht. Der deutsche Gesetzgeber kann nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen. Abweichende Bestimmungen im Tatbestandsmerkmal „Herbeiführung einer Schwangerschaft“ auf den einzelnen extrakorporal erzeugten Embryo bezieht. Die Formulierung des ESchG ist insoweit an Eindeutigkeit kaum zu überbieten. Es kommt darauf an, welcher Zweck konkret bei der Befruchtung der Eizelle hinsichtlich genau dieser Eizelle verfolgt wird. Wenn die Herbeiführung einer Schwangerschaft beabsichtigt ist, ist die Befruchtung der Eizelle zulässig. Besteht diese Absicht nicht und erfolgt die Entscheidung über den Transfer erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach der Diagnose –, liegt eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG „missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken“ vor. Der zunächst ausschließlich verfolgte Zweck der künstlichen Befruchtung ist die Selektion genetisch belasteter Embryonen. Der später eventuell hinzukommende Transfer auf die Frau kann den bereits vollendeten Verstoß gegen das ESchG in seiner rechtlichen Bedeutung nicht mehr beeinflussen. Dass die Methode der IVF hier „missbraucht“ wird, ist auch daran erkennbar, dass diejenigen Paare, für die PGD in Betracht kommt, regelmäßig in ihrer natürlichen Fortpflanzungsfähigkeit nicht eingeschränkt sind.
Der Hinweis von Schreiber, dass das Ergebnis der Diagnostik nur eine Bedingung der Entscheidung für die Herbeiführung der Schwangerschaft sei und der Arzt auch bei regulärer IVF „den anschließenden Embryotransfer stets von der Bedingung abhängig macht, dass sich die Patientin auch später noch bereit erklärt, diesen vornehmen zu lassen“, geht fehl. Zum einen ändert dies nichts daran, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG bereits verwirklicht ist, wenn die „Bedingung“ für den Embryotransfer eintritt. Zum Zweiten werden hier ersichtlich zwei Situationen verglichen, die unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen stehen. Voraussetzung einer „normalen“ IVF-Behandlung ist die Einwilligung der Frau in die Befruchtung und die Übertragung der Eizellen. Damit ist die „Bedingung“, mit dem Transfer der Embryonen einverstanden zu sein, bei jeder IVF-Behandlung von vornherein gegeben. Bei der PGD ist diese Bedingung jedoch im Zeitpunkt der Befruchtung von vornherein nicht gegeben. Sie kommt erst später hinzu. Damit liegt nur im Fall der PGD eine echte „bedingte Zeugung“ vor. Aus dem Ablauf der normalen IVF-Behandlung lässt sich kein Argument für die PGD gewinnen.
Verbot der Verwendung totipotenter Zellen zur Diagnostik
Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG vorliegt, wenn totipotente Zellen (bis etwa zum 8-Zell-Stadium) zum Zweck der PGD entnommen und „verbraucht“ werden. Die entnommenen totipotenten Zellen sind gem. § 8 Abs. 1 ESchG einem Embryo gleichgestellt. Ihr Verbrauch im Rahmen der Diagnose dient offensichtlich nicht dem Erhalt dieser Zellen und stellt daher einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG dar. Sachlich könnte man das Verfahren auch als „Klonierung“ eines Zwillings (durch Abspalten einer totipotenten Zelle) beschreiben, der für Diagnosezwecke verbraucht werden soll. Damit ist auch der Straftatbestand von § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 ESchG erfüllt.
Verwerfung des (Rest-)Embryos
bei positivem Befund
Wenn die PGD ergibt, dass der getestete Embryo den befürchteten Gendefekt hat, wird er nicht auf die Frau übertragen, sondern „verworfen“. Dies ist wiederum nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbar. Denn das „Wegschütten“ oder anderweitige Abtöten des genetisch auffälligen Embryos dient „nicht seiner Erhaltung“ und wird von § 2 Abs. 1 ESchG erfasst.
Kann dem entgegengehalten werden, dass die einzige Möglichkeit, sich der Bestrafung zu entziehen, nämlich die Übertragung des Embryos auf eine Frau, ebenfalls strafbar wäre (§ 6 Abs. 2 ESchG)? Kann das Recht jede denkbare Verhaltensalternative unterschiedslos unter Strafe stellen?
Die Lösung dieses Problems liegt darin, die Geltung von § 6 Abs. 2 ESchG zu hinterfragen. Wenn das Gesetz ausdrücklich in dieser Vorschrift für geklonte Embryonen eine „Tötungspflicht“ vorsieht, weil sie nicht auf eine Frau übertragen werden dürfen, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 1 GG vor. In dem Bestreben, menschliche Klone zu verhindern, ist der Gesetzgeber offensichtlich über das Ziel hinausgeschossen. Das Verbot, genetisch identische Mehrlinge künstlich herzustellen, ist nachvollziehbar, berechtigt aber nicht dazu, einmal verbotswidrig entstandene menschliche Embryonen per Gesetz zum Tode zu verurteilen. § 6 Abs. 2 ESchG ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden. § 2 Abs. 1 ESchG bleibt damit auf den Umgang mit denjenigen Restembryonen, die nach der Diagnostik nicht transferiert werden sollen, anwendbar.
Wertungswiderspruch und
„PGD-Tourismus“
Von den Befürwortern der PGD wird – nicht ganz zu Unrecht – angeführt, dass die Schutzbestimmungen des ESchG in einem Wertungswiderspruch zu der weitgehenden Zulässigkeit von embryopathisch motivierten Abtreibungen stünden. Ferner würden ausländische Forscherteams die Technik ohnehin anwenden. Während de facto das Problem nur ins Ausland verlagert werde („PGD-Tourismus“), führe ein Verbot der PGD zu einer wesentlichen Erschwerung der wissenschaftlichen Weiterentwicklung auf diesem Gebiet.
Der Wertungswiderspruch zu den Abtreibungsbestimmungen ist de lege lata hinzunehmen. Er war auch dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Verabschiedung des ESchG bekannt. Ob die Begründungen für die unterschiedliche Behandlung menschlicher Embryonen im oder außerhalb des Mutterleibes tragfähig sind, kann hier nicht erörtert werden. Differenzierungsgesichtspunkte gibt es durchaus. Jedenfalls ist es nicht zwingend, die Auflösung eines Wertungswiderspruchs in Richtung des niedrigeren Schutzniveaus zu fordern. Aus verfassungsrechtlichen Gründen, dem Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), wäre vielmehr das Gegenteil angemessen. Hinzu kommt, dass durch die PGD embryopathisch motivierte Schwangerschaftsabbrüche nicht wirklich vermieden werden können, weil „zur Absicherung“ des Ergebnisses der PGD in der Regel eine spätere Pränataldiagnostik erforderlich ist.
Auch der Verweis auf die Praxis im Ausland überzeugt nicht. Der deutsche Gesetzgeber kann nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen. Abweichende Bestimmungen im Ausland beeinflussen die Begründetheit der nationalen Regelung nicht. Die in Deutschland geltenden Arbeitsschutzbestimmungen können beispielsweise nicht schon deshalb zur Disposition gestellt werden, weil in Japan oder Indien das Schutzniveau niedriger ist. Wenn es vernünftige Gründe für Schutzbestimmungen gibt, sollten sie verwirklicht werden – und möglicherweise anderen Staaten als Beispiel dienen. Das muss auch und vor allem für den Schutz menschlichen Lebens gelten.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Anwendung der PGD in Deutschland gegenwärtig mehrere Strafvorschriften des ESchG entgegenstehen. Dies gilt nicht nur bei der Verwendung totipotenter Zellen. Die PGD stellt nach geltendem Recht generell eine missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken dar.
Die rechtspolitische Frage, ob die bestehenden Schutzvorschriften geändert werden sollten, ist damit zwar nicht beantwortet. Falls sich aber die gesellschaftlichen, ethischen und verfassungsrechtlichen Einschätzungen, die zum ESchG geführt haben, seit dessen Verabschiedung im Jahr 1990 nicht verändert haben, gibt es keinen Grund, das Tor zur bedingten Zeugung mit vorgeplanter Selektion und einkalkulierter Vernichtung menschlicher Embryonen zu öffnen.
Literatur beim Verfasser
Rainer Beckmann
Richter am Amtsgericht
Mitglied der Enquete-Kommission „Recht und Ethik
der modernen Medizin“ des Deutschen Bundestages
Friedenstraße 3a, 97318 Kitzingen
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