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Psychotherapie/Beihilfe: Psychologen benachteiligt


Die berufsrechtliche Gleichstellung von Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten sei im Beihilferecht des Bundes noch nicht erfolgt, kritisieren CDU/CSU-Bundestagsabgeordnete in einer Anfrage an die Bundesregierung. Leistungen Psychologischer Psychotherapeuten sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandler eine Ausbildung an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zugelassenen Ausbildungsinstitut nachweisen oder wenn sie am ehemaligen Delegationsverfahren teilgenommen haben. Benachteiligt sind dadurch tiefenpsychologisch fundiert arbeitende Psychologische Psychotherapeuten, die vor In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) im Erstattungsverfahren gearbeitet haben. Obwohl diese Gruppe nach den Übergangsvorschriften des PsychThG eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten habe, argumentieren die Abgeordneten, könnten sie nicht im Rahmen der Beihilfe abrechnen.
Das Bundesministerium des Inneren begründet dies mit einem Verweis auf die Eigenständigkeit des Beihilferechts: Regelungen, die für die Gesetzliche Krankenversicherung gelten, hätten hier keine Auswirkung.
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