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Schwangerschaftsabbrüche: Analyse der Konfliktursachen

Dienerowitz, Florian M.; David, Matthias

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Eine systematische Erfassung von Konfliktgründen durch die Beratungsstellen kann dazu beitragen, Situationen, die Entscheidungen bezüglich Schwangerschaftsabbrüche beeinflussen, besser zu verstehen. So könnten effektive Hilfen entwickelt und angeboten werden.

Foto: Yue/iStock
Foto: Yue/iStock

Etwa 97 Prozent der von 1996 bis 2022 durchschnittlich 115 000 pro Jahr erfassten Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland wurden gemäß der sogenannten Beratungsregelung durchgeführt (Kasten) (1). Daten zu den Motiven und Ursachen für Schwangerschaftsabbrüche werden vom Statistischen Bundesamt (Destatis) nicht erfasst, auch die Beratungsstellen erstellen keine eigenen Statistiken zu den Gründen des Schwangerschaftskonfliktes.

Sie sind allerdings nach § 10 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) dazu verpflichtet, über ihre Beratungstätigkeit den jeweiligen Ländern Bericht zu erstatten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hielt 1993 in seinem für die aktuellen Regelungen wegweisenden Urteil neben der Bundesstatistik über die Anzahl der Abruptios eine solche Überwachung der Beratungsstellen für unverzichtbar, um den Effekt der Beratungsregelung kontrollieren zu können (2).

Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden ein knapper Überblick über die bei den Bundesländern vorliegenden Daten zu Gründen des Schwangerschaftskonflikts in Deutschland gegeben werden.

Erfassung der Daten

Alle zuständigen Behörden und Ministerien der 16 deutschen Bundesländer wurden schriftlich angefragt, ob Daten zu Schwangerschaftskonfliktursachen im Rahmen der Berichterstattungspflicht der Beratungsstellen gesammelt werden und ob diese anonymisiert zur Verfügung gestellt werden können. Neun Bundesländer konnten Daten bereitstellen – die Behörden von sieben Ländern erfassten nach eigenen Angaben diese Gründe nicht. Die Begründungen für die Nichterfassung waren unterschiedlich. Einige Landesbehörden gaben an, dass Konfliktgründe nicht Gegenstand der schriftlichen Berichts- und Überprüfungspflicht seien (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bremen), oder dass die Arbeit der Beratungsstellen nur stichprobenartig überprüft und eine Nennung von Konfliktursachen nicht erwartet wird (Hessen). Allerdings verwiesen die Landesbehörden von Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz in ihren Antwortschreiben auf eine von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Auftrag gegebene Studie „frauen leben 3“ aus dem Jahr 2016 (3) und die für manche Bundesländer vorliegenden regionalen Einzelauswertungen, in denen auch die Gründe für den Schwangerschaftsabbruch marginal erfasst werden (4, 5, 6).

In den Schreiben der zuständigen Behörden Niedersachsens und Thüringens wird argumentiert, dass neben der Individualität und Vielschichtigkeit der einzelnen Konfliktlagen die Schwangeren keine Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft in der Pflichtberatung haben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SchKG), weswegen von einer systematischen Erfassung von Konfliktgründen abgesehen werde. Dennoch wurden in dem Schreiben aus Thüringen Konfliktfelder wie Familienplanung, Überforderung, finanzielle Gründe, Partnerschaftssituation, Trennung und Zukunftsangst genannt. Die zuständige saarländische Behörde betonte, dass die Konfliktberatung ergebnisoffen eine selbstbestimmte Entscheidung der Frau unterstützen solle und dass deswegen die Beratungsstellen nicht dazu angehalten seien, die persönlichen Gründe der Klientinnen für einen (eventuellen) Schwangerschaftsabbruch zu dokumentieren.

Die Behörden der Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Schleswig-Holstein konnten hingegen unterschiedlich detaillierte Statistiken über unterschiedlich lange Zeiträume zur Verfügung stellen. In einigen Ländern wurde eine sehr differenzierte Kategorisierung der Konfliktgründe vorgenommen. Manche Statistiken lassen zusätzlich Rückschlüsse auf die Verteilung der dokumentierten Konfliktgründe nach Alter, Familienstand, Region und Beratungsstelle zu. Andere Statistiken präsentieren eine weniger detaillierte Darstellung der Konfliktlage mit eher unspezifischen Kategorisierungen.

Keine klar definierten Kriterien

Ein exakter länderübergreifender Vergleich ist schwierig, weil sich die Daten der Länder nicht nur in Anzahl und Benennung der erfassten Schwangerschaftskonfliktkategorien unterscheiden, sondern auch in deren Interpretation: Die Länder legen keine klar definierten Kriterien für die jeweiligen Konfliktkategorien fest und die Zuordnung obliegt allein der jeweiligen Beraterin. Einige Kategorien sind relativ weit gefasst, sodass hierunter die Subsummierung einer Reihe von Notlagen denkbar ist. Andere Kategorien lassen hingegen weniger Interpretationsspielraum zu. Auch können regionale Unterschiede, beispielsweise zwischen größeren Städten und ländlichem Raum, auftreten. Gemeinsam haben alle Länderstatistiken, dass Mehrfachnennungen möglich sind. All diese Aspekte sind bei der Betrachtung der Daten zu beachten: Weil sich beispielsweise bei vielen Schwangeren im Verlauf der Schwangerschaft in Anbetracht der kommenden Herausforderungen ein mehr oder weniger starkes Gefühl der Überforderung entwickeln kann, ist hier von einer hohen Erfassungszahl auszugehen, wenngleich diese (latente) Überforderung möglicherweise auch nur ein Co-Faktor einer anderen Notlage ist.

Vielschichtige Ursachen

Bei der Betrachtung der führenden Schwangerschaftskonfliktgründe in den einzelnen Bundesländern (gemittelt über den jeweiligen Erfassungszeitraum), zeigt sich, dass sich folgende übergeordnete Kategorien als die am häufigsten genannten Konfliktlagen präsentierten: Partnerschafts- und familiäre Probleme, psychische und physische Überforderung, biografische Gründe („falscher Zeitpunkt“) und materielle Sorgen (Tabelle).

Häufigkeit der erfassten Konfliktgründe nach Bundesländern
Tabelle
Häufigkeit der erfassten Konfliktgründe nach Bundesländern

Diese Kategorien sind über die Jahre und Bundesländer hinweg mit leichten Verschiebungen relativ konstant. „Datenausreißer“ sind selten und wahrscheinlich auf die unterschiedliche Interpretation von Konfliktkategorien zurückzuführen – nivellieren sich jedoch im Gesamtbild. Zu beachten ist, dass sich diesen übergeordneten Kategorien eine Vielzahl weiterer detaillierter Gründe zuordnen lassen, die in unterschiedlicher Ausprägung Anteil an der Gesamthäufigkeit der übergeordneten Konfliktkategorien haben.

Bei einigen seltener genannten Konfliktgründen scheint eine leichte Häufigkeitsveränderung mit gesellschaftspolitischen Ereignissen zusammenzuhängen. Beispielsweise lässt sich in den Jahren der starken Zuwanderung von Flüchtlingen ab 2015 ein leichter Anstieg unter „Probleme als Ausländerin“ erkennen oder der Konfliktgrund „Wohnsituation“ nimmt entsprechend der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt insbesondere in städtischen Ballungsräumen in den letzten Jahren zu. Trotzdem spielen derartig differenzierte Gründe in der Gesamtheit der Kategorien eine untergeordnete Rolle. Eine Veränderung der Häufigkeiten von Konfliktgründen während der Coronapandemiejahre ist nicht zu erkennen.

Selten ist, dass eine Frau während der Beratung keine Angaben zu ihrer Konfliktlage macht. Sofern die Statistiken „Keine Angabe von Gründen“ aufführen, ist dies (neben „Vergewaltigung/Nötigung“) am Ende der statistischen Rangfolge zu finden. Trotz der Kritik am Beratungssystem, dass viele Frauen vorentschieden in die Pflichtberatung gehen würden (7, 8), deuten diese Daten darauf hin, dass Schwangere kaum von ihrem Recht Gebrauch machen, keine Gründe zu nennen. Sie scheinen stattdessen das Gesprächsangebot in den Beratungsstellen an- und wahrzunehmen.

Vergleichsdaten

In den Jahren 1998 (Bankole et al.), 2009 (Kirkman et al.), 2015 (Sell et al.) und 2017 (Chae et al.) sind Übersichtsarbeiten zu Gründen, die Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch angeben, publiziert worden, die auf Daten aus zahlreichen Ländern zurückgreifen (9, 10, 11, 12). Es wird eine Reihe von persönlichen, sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Faktoren genannt, die die Entscheidung einer Frau für einen Schwangerschaftsabbruch beeinflussen. Im internationalen Vergleich wurden sozioökonomische Probleme am häufigsten genannt (12). Kirkman et al. (2009) schreiben in ihrem Review, dass die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch durch die Frauen getroffen wird, weil sie davon ausgehen, dass die Fortsetzung der Schwangerschaft negative Auswirkungen auf ihr Leben und auf das anderer, ihr wichtiger Personen hätte. Die Beweggründe für die Abruptioentscheidung seitens der Frauen waren komplex und berücksichtigten ihre eigenen Bedürfnisse, ein Verantwortungsgefühl gegenüber vorhandenen und potenziellen Kindern sowie den Beitrag anderer, einschließlich des genetischen Vaters (10).

Untersuchungen aus Deutschland wurden in diesen Reviews nicht berücksichtigt, dennoch bestätigen auch die wenigen für Deutschland vorliegenden Untersuchungen das Multifaktorielle des Schwangerschaftskonflikts und dass Dritte, insbesondere der Kindesvater, die Entscheidung der Schwangeren (mit)beeinflussen (13, 14). Häufig scheint sich ein solcher einzelner Konfliktgrund sogar als ausschlaggebend erweisen zu können (15).

Eine solche Einflussnahme Dritter ist auch in den Länderstatistiken naheliegend, denn „partnerschaftliche/familiäre Probleme“ nimmt als Kategorie, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sozialen Umfeld der Schwangeren steht, eine dominante Rolle ein. Das Bundesverfassungsgericht stufte 1993 die Ablehnung der Schwangerschaft durch den Kindesvater und durch das weitere soziale Umfeld ebenfalls als eine häufige und ausschlaggebende Ursache der Konfliktlage der Frau ein (16).

Offene Fragen

Die Verteilung der Konfliktgründe, wie sie in den Daten der Bundesländer präsentiert werden, muss nicht zwingend mit der Verteilung der Gründe bei letztlich durchgeführtem Schwangerschaftsabbruch übereinstimmen. Das Bundesverfassungsgericht forderte zwar 1993, dass sich der durchführende Arzt die Gründe darlegen lassen müsse (17), gemäß der gesetzlichen Umsetzung von 1995 ist er jedoch nur dazu verpflichtet, die Möglichkeit dafür zu eröffnen (§ 218 c Abs. 1 Satz 1 StGB) und auch das Führen einer entsprechenden Statistik wird nicht gefordert. Lediglich die bereits erwähnte Studie der BZgA von 2016 liefert bezüglich der Gründe bei definitivem Abbruch einige Hinweise, allerdings mit geringen Fallzahlen (n = 335): Partnerschaftsprobleme wurden hier vor biografischen Gründen (Ausbildung/Beruf/Alter) und finanziellen Problemen als führender Grund für eine Abruptio von den befragten Frauen genannt (3). Dies lässt eine Korrelation von Schwangerschaftskonfliktursachen und den schlussendlichen Abruptiogründen zumindest vermuten.

Ebenfalls wenig bekannt und schwer zu erfassen ist, ob und in welchem Maß die gesetzliche Beratung gemäß § 218 a Abs. 1 StGB und § 219 StGB dazu beiträgt, dass sich Frauen trotz ihrer Konfliktlage für ein Austragen der Schwangerschaft entscheiden. Keines der Bundesländer erfasst, wie viele der beratenen Frauen tatsächlich einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Da jedoch einige Länder die Anzahl der erfolgten Konfliktberatungsfälle nennen können, lassen sich diese Daten der vom Statistischen Bundesamt erfassten Anzahl der in dem jeweiligen Bundesland durchgeführten Abbrüche gegenüberstellen. Diskrepanzen können sich ergeben, wenn Frauen sich in einem Bundesland beraten, den Schwangerschaftsabbruch dann aber in einem anderen durchführen lassen. Die dargestellten Daten (Grafik) zeigen eine Differenz von durchschnittlich 28,5 Prozent zwischen Beratungs- und Abruptioanzahl. Dies zugrunde gelegt, würde sich zwischen 2017 und 2021 knapp ein Drittel der beratenen Frauen gegen einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben.

Gegenüberstellung der gemeldeten Anzahl von Schwangerschaftskonfliktberatungen und Schwangerschaftsabbrüchen je Bundesland
Grafik
Gegenüberstellung der gemeldeten Anzahl von Schwangerschaftskonfliktberatungen und Schwangerschaftsabbrüchen je Bundesland

Fazit

Ziel der in der 1990er-Jahren nach intensiven gesellschaftspolitischen Diskussionen etablierten Beratungsregelung gemäß § 218 a Abs. 1 StGB und § 219 StGB war neben einem Ausgleich zwischen Lebensrecht des Kindes und einer selbstbestimmten Entscheidung der Frau eine Reduktion der Abruptiozahlen mittels der Leitstrategie „Hilfe statt Strafe“ (18). Unsere Analyse von Konfliktursachen legt nahe, dass sich Frauen bei ihrer (vermeintlich) selbstbestimmten Entscheidung für oder gegen das Kind in einer vielschichtigen und schwer von ihnen zu beeinflussenden Gemengelage von Umständen und Einflüssen des sozialen Umfelds bewegen.

Um effektive Hilfen zu entwickeln und anbieten zu können, ist eine detaillierte Kenntnis der Notlagen und Konfliktgründe von Schwangeren von grundlegender Bedeutung. Die Etablierung einer standardisierten, deutschlandweiten Erfassung von Konfliktgründen durch die Beratungsstellen ist dafür ein möglicher Lösungsansatz (15). Aktuell werden nicht in allen Bundesländern die (von der Schwangeren genannten) Konfliktgründe – trotz der staatlichen Verpflichtung, die Arbeit der Beratungsstellen zu überprüfen – erfasst. Neun Bundesländer haben hierzu Statistiken geführt, manche sehr detailliert und über viele Jahre. Diese bereits vorliegenden Erkenntnisse wurden jedoch in den politischen Entscheidungsprozessen bisher nicht beachtet. Wir regen weitere Versorgungsforschungsprojekte zum Verständnis der Multidimensionalität an, in die ein Schwangerschaftsabbruch eingebettet ist.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Vorgaben für einen Schwangerschaftsabbruch wurden nach der deutschen Wiedervereinigung 1995 neu geregelt und sind seither mit wenigen gesetzlichen Änderungen (2010, 2019 und 2022) weitestgehend gleichgeblieben: Eine Frau darf im Rahmen einer weitgefassten medizinischen Indikation während der gesamten Schwangerschaft einen Abbruch vornehmen lassen (§ 218 a Abs. 2) sowie bei kriminologischer Indikation bis zur 12. Schwangerschaftswoche post conceptionem (p. c.) (§ 218 a Abs. 3). Außerdem ist eine Abruptio nach Beratung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle und nach einer Bedenkzeit von drei Tagen innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen p. c. zwar rechtswidrig, aber straffrei (§ 218 a Abs. 1).

1.
Destatis Fachserie 12 Reihe 3 (1996–2021) und Destatis Schwangerschaftsabbrüche 2022 (EVAS-Nummer 23311).
2.
BVerfGE 88, 203, 286–289 und BVerfGE 88, 203, 309–312.
3.
Helfferich C, Klindworth H, Heine Y, Wlosnewski I: frauen leben 3, Familienplanung im Lebenslauf von Frauen. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2016; 152.
4.
Helfferich C, Klindworth H, Bühler S: Familienplanung in Baden-Württemberg, Sonderauswertung frauen leben 3 – Familienplanung im Lebenslauf von Frauen, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2016.
5.
Knittel T, Olejniczak L: Familienplanung in Hessen, Sonderauswertung frauen leben 3 – Familienplanung im Lebenslauf von Frauen, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2022.
6.
Helfferich C, Bühler S: Familienplanung in Rheinland-Pfalz. Sonderauswertung frauen leben 3 – Familienplanung im Lebenslauf von Frauen, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2017.
7.
Pro Familia: Schwangerschaftsabbruch – Fakten und Hintergründe, pro familia Bundesverband, Frankfurt am Main 2017; 33.
8.
Beckmann R: Fristenregelung mit Beratungsangebot – Anspruch und Wirklichkeit der neuen Abtreibungsregelung. Zeitschrift für Lebensrecht 1995; 4: 24–33.
9.
Bankole A, Singh S, Haas T: Reasons Why Women Have Induced Abortions: Evidence from 27 Countries. International Family Planning Perspectives 1998; 24 (3): 117–27. CrossRef
10.
Kirkman M, Heather Rowe H, Hardiman A, Mallett S, Rosenthal D: Reasons women give for abortion: a review of the literature. Arch Womens Ment Health 2009; 12: 365–78 CrossRef MEDLINE
11.
Sell ES, Atherino dos Santos EK, Velho MB, Lorenzini Erdmann A, de Jesus Hernandes Rodriguez M: Reasons and meanings attributed by women who experienced induced abortion: an integrative review. Rev Esc Enferm USP 2015; 49 (3): 495–501 CrossRef MEDLINE
12.
Chae S, Desai S, Crowell M, Sedgh G: Reasons why women have induced abortions: a synthesis of findings from 14 countries. Contraception 2017; 96: 233–41 CrossRef MEDLINE PubMed Central
13.
Minkus, L, Drobnič, S: Abortion: Life-Course Stages and Disruptive Life Events. Zeitschrift für Soziologie 2021; 50 (3/4): 259–73 CrossRef
14.
Dienerowitz FM: Der Diskurs um § 218 StGB und Ursachen für Abtreibungen. Springer, Wiesbaden 2023; 181, 145–220 CrossRef
15.
Dienerowitz FM, Hetjens S, Bauer AW: Gründe für den Schwangerschaftskonflikt in Deutschland – ein Untersuchungsansatz. Geburtsh Frauenheilk 2022; 82 (7): 689–92 CrossRef
16.
BVerfGE 88, 203, 271 und BVerfGE 88, 203, 297.
17.
BVerfGE 88, 203, 290.
18.
BVerfGE 88, 203, 264–66.
Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg: Dienerowitz
Charité – Universitätsmedizin Berlin: David
Gegenüberstellung der gemeldeten Anzahl von Schwangerschaftskonfliktberatungen und Schwangerschaftsabbrüchen je Bundesland
Grafik
Gegenüberstellung der gemeldeten Anzahl von Schwangerschaftskonfliktberatungen und Schwangerschaftsabbrüchen je Bundesland
Häufigkeit der erfassten Konfliktgründe nach Bundesländern
Tabelle
Häufigkeit der erfassten Konfliktgründe nach Bundesländern
1.Destatis Fachserie 12 Reihe 3 (1996–2021) und Destatis Schwangerschaftsabbrüche 2022 (EVAS-Nummer 23311).
2.BVerfGE 88, 203, 286–289 und BVerfGE 88, 203, 309–312.
3.Helfferich C, Klindworth H, Heine Y, Wlosnewski I: frauen leben 3, Familienplanung im Lebenslauf von Frauen. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2016; 152.
4.Helfferich C, Klindworth H, Bühler S: Familienplanung in Baden-Württemberg, Sonderauswertung frauen leben 3 – Familienplanung im Lebenslauf von Frauen, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2016.
5.Knittel T, Olejniczak L: Familienplanung in Hessen, Sonderauswertung frauen leben 3 – Familienplanung im Lebenslauf von Frauen, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2022.
6.Helfferich C, Bühler S: Familienplanung in Rheinland-Pfalz. Sonderauswertung frauen leben 3 – Familienplanung im Lebenslauf von Frauen, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 2017.
7.Pro Familia: Schwangerschaftsabbruch – Fakten und Hintergründe, pro familia Bundesverband, Frankfurt am Main 2017; 33.
8.Beckmann R: Fristenregelung mit Beratungsangebot – Anspruch und Wirklichkeit der neuen Abtreibungsregelung. Zeitschrift für Lebensrecht 1995; 4: 24–33.
9.Bankole A, Singh S, Haas T: Reasons Why Women Have Induced Abortions: Evidence from 27 Countries. International Family Planning Perspectives 1998; 24 (3): 117–27. CrossRef
10.Kirkman M, Heather Rowe H, Hardiman A, Mallett S, Rosenthal D: Reasons women give for abortion: a review of the literature. Arch Womens Ment Health 2009; 12: 365–78 CrossRef MEDLINE
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12.Chae S, Desai S, Crowell M, Sedgh G: Reasons why women have induced abortions: a synthesis of findings from 14 countries. Contraception 2017; 96: 233–41 CrossRef MEDLINE PubMed Central
13.Minkus, L, Drobnič, S: Abortion: Life-Course Stages and Disruptive Life Events. Zeitschrift für Soziologie 2021; 50 (3/4): 259–73 CrossRef
14.Dienerowitz FM: Der Diskurs um § 218 StGB und Ursachen für Abtreibungen. Springer, Wiesbaden 2023; 181, 145–220 CrossRef
15.Dienerowitz FM, Hetjens S, Bauer AW: Gründe für den Schwangerschaftskonflikt in Deutschland – ein Untersuchungsansatz. Geburtsh Frauenheilk 2022; 82 (7): 689–92 CrossRef
16.BVerfGE 88, 203, 271 und BVerfGE 88, 203, 297.
17.BVerfGE 88, 203, 290.
18.BVerfGE 88, 203, 264–66.

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