Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS In folgenden Fällen war eine Geschwindigkeitsübertretung gerechtfertigt, oder der Handlungsunwert war durch notstandsähnliche Umstände gemindert:
- Ein Gynäkologe fuhr mit 85 km/h durch eine geschlossene Ortschaft (vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit 50 km/h). Er war zu einer Patientin mit unerwartet schweren Blutungen nach der Entbindung gerufen worden. Die Geschwindigkeitsübertretung war angemessen.
- Ein Arzt wollte seine Praxis schnell erreichen, um einem Patienten zu helfen, der nach einer Bandscheibenoperation über Rückenschmerzen und Kreislaufstörungen klagte. Wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h wurde er zu einer Geldbuße (200 DM) plus Fahrverbot (einem Monat) verurteilt. Das Bayerische Oberlandesgericht hob das Fahrverbot mit seiner „Denkzettel- und Besinnungsfunktion“ auf, da die Sorge des Arztes um seinen Patienten keinen Raum für ein gesteigertes Unwerturteil zulässt.

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote