VARIA: Rechtsreport
Physikalisch-medizinische Leistungen: Übergangsvereinbarung für Qualifikationsvoraussetzungen


Auch das Bundessozialgericht verneinte den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach den Gebührennummern 507, 509 und 524 BMÄ/EGO. Die 1996 eingeführten Qualifikationsanforderungen sind nicht rechtswidrig. Wird eine Arztgruppe durch neue Regelungen von der Erbringung und Abrechnung bestimmter, zu dem Fachgebiet gehörenden Leistungen ausgeschlossen, so liegt laut Gericht eine statusrelevante Berufsausübungsregelung nur dann vor, wenn die Leistungen für das Fachgebiet wesentlich sind.
Bei den Qualifikationsanforderungen im Bereich physikalisch-medizinischer Leistungen handelt es sich nicht um solche, die für das Gebiet des Allgemeinarztes wesentlich oder prägend sind. Auch ist der Eingriff gering, weil die Ärzte nicht auf Dauer von der Erbringung und Abrechnung der Leistungen ausgeschlossen wurden. Sie können sich durch Erlangen der Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ qualifizieren.
Es mussten daher keine Übergangsregelungen eingeführt werden, um den Ärzten Gelegenheit zur Erlangung dieser Zusatzbezeichnung zu geben. Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrags sind befugt, die Einführung neuer Qualifikationsanforderungen durch bestimmte Übergangsregelungen abzumildern. Eine Verpflichtung besteht aber nicht, wenn der Eingriff in die Berufsfreiheit nur gering ist. (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. März 2000, Az.: B 6 KA 12/99 R) Be
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