

Zahnärzte dürfen mit ihren Privatpatienten zwar Honorarvereinbarungen treffen, die über die Höchstsätze der Gebührenordnung hinausgehen. Doch muss die Vereinbarung vor Beginn der Behandlung schriftlich getroffen werden und den Hinweis enthalten, dass die private Krankenversicherung die Rechnung möglicherweise nicht voll bezahlt. Weitere Erklärungen in dem Vertrag könnten den Patienten verwirren und machen die Vereinbarung ungültig. (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 356/98) WB
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