

In einer Schadenanzeige über ein gestohlenes Auto müssen Schäden am Wagen, die aus früheren Unfällen stammen, vollständig angegeben werden, weil die Kaskoversicherung nur so den korrekten Wert des PKW ermitteln kann. Geschieht dies nicht, so entfällt der Leistungsanspruch wegen „Obliegenheitsverletzung“. (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1627/99) WB
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