

Einem Vertragsarzt steht es nicht zu, die einem anderen Arzt erteilte Sonderbedarfszulassung anzufechten.
Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass Vertragsärzte nicht befugt sind, an Krankenhausärzte erteilte Ermächtigungen anzufechten. Dies gilt entsprechend für Klagen gegen die Zulassung anderer Ärzte. Die Bestimmungen über Zulassungen dienen nicht den Interessen bereits zugelassener Ärzte. Sie sind im Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen und lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erlassen worden.
Eine Ausnahme ist die Anfechtungsbefugnis gegen willkürliche Ermächtigungen oder Zulassungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zulassungsgremien einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum haben. Sie können bei der Sonderbedarfszulassung eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen, auch die Situation unterversorgter Gebiete und Verkehrsanbindungen.
Der Erreichbarkeit besonderes Gewicht beizumessen ist dann nicht sachwidrig, wenn zum Beispiel ambulante Operationen vorgenommen werden. Nach Unfällen kann eine ortsnahe Versorgung besonders wichtig sein. Das Gericht sah daher in der Sonderbedarfszulassung des Klägers für die Erbringung ambulanter Operationen keine willkürliche Entscheidung. (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2000, Az.: B 6 KA 9/99 R) Be
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