Versicherungen
Private Krankenversicherung: Verwandtenklausel wirksam


Der Bundesgerichtshof hat die im Bedingungswerk der Privaten Krankenversicherung (PKV) enthaltene so genannte Verwandtenklausel, die eine Verbraucherschutzorganisation wegen angeblichen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) höchstrichterlich hatte prüfen lassen, für wirksam erklärt. Fast alle PKV-Unternehmen legen ihren Voll- und Zusatztarifen diese Regelung zugrunde, wonach für ärztliche Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder keine Leistungspflicht besteht.
Damit gilt weiterhin, dass die privaten Krankenversicherungen – abgesehen von Sachkosten – nicht verpflichtet sind zu zahlen, wenn zum Beispiel eine Ärztin ihren Vater behandelt und dies dem Versicherer in Rechnung stellt. Das war bislang Voraussetzung für die Branche, um für Ärzte günstigere Versicherungsbeiträge zu kalkulieren.
Die Vereinte Krankenversicherung AG, München, begrüßte den Richterspruch aus Karlsruhe. Der BGH schaffe nicht nur Rechtssicherheit. Die Unwirksamkeit der Klausel hätte dem Kunden wenig genutzt: „Wäre die Klausel für unwirksam erklärt worden, hätte das zu Mehrausgaben und damit zu höheren Beiträgen geführt. Das heißt, der ärztliche Kunde hätte mehr Prämie zahlen müssen“, sagte Wilfried Johannßen, Mitglied des Vorstands der Vereinten Kranken. Die Fortgeltung der Klausel erspare unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand; auch weil die Versicherungen ohne die Klausel im Einzelfall hätten prüfen müssen, ob eine Behandlung des Verwandten zum Beispiel durch Unterhaltspflichten geboten gewesen sei. WZ
Tabelle
Die finanziellen Konsequenzen der kalkulatorisch wichtigen Verwandtenklausel zeigt dieses Beispiel:
Geb.-Nr. Leistung Faktor Betrag 60 % des einfachen
Gebührensatzes/Auslagen
1 Beratung 2,3 20,98 DM 5,47 DM
6 Eing. Untersuchung 2,3 26,22 DM 6,84 DM
252 Injektion i. v. 2,3 10,49 DM 2,74 DM
1415 Binokularmikroskop. 2,3 23,85 DM 6,22 DM
Untersuchung
1570 Entf. Fremdkörper 2,3 38,80 DM 10,12 DM
Summe Honorar 120,34 DM 31,39 DM
Auslagen § 10 GOÄ 9,85 DM 9,85 DM
Gesamtbetrag 130,19 DM 41,24 DM
Quelle: Vereinte Krankenversicherung AG
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