

Diagnostiziert ein Arzt bei einer Patientin eine Krankheit – im betreffenden Fall einen Bauchdeckenabszess – zwei Tage zu spät und fällt er die Entscheidung zur notwendigen Operation ebenfalls erst nach zwei Tagen, so kann die Patientin für die unnötigerweise längere Leidenszeit Schmerzensgeld (hier: 800 DM) verlangen. (Landgericht Itzehoe, Az.: 6 O 471/97) WZ
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