

Sportgeräte unterliegen dann dem Versicherungsschutz, wenn sie als Reisegepäck mitgeführt werden. Das heißt: Auf dem Weg in den Urlaub ist der Tennisschläger versichert, auch noch auf dem Weg vom Hotel zum Tennisplatz. Beim Spiel selbst gibt es aber keinen Versicherungsschutz, wenn der Schläger zu Bruch geht. Dieser „bestimmungsgemäße Gebrauch“ ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Sportgeräte noch nicht oder nicht mehr im eigentlichen Sinne „benutzt“ werden. So ist etwa das Schlauchboot noch nicht im Gebrauch, wenn es am Strand aufgeblasen wird. Vielmehr setzt dieser erst dann ein, wenn das Boot zu Wasser gelassen wird.
Die Reisegepäckversicherung entschädigt grundsätzlich nur den Zeitwert des Sportgeräts. Im Schadenfall werden die Reparaturkosten bis zur Obergrenze des Zeitwerts ersetzt. rco
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