VARIA: Wirtschaft
Blindencomputer: Kosten sind voll absetzbar


Im Urteilsfall hatte ein blinder Mann ein Gerät erworben, das aus handelsüblichen Hardwarekomponenten und einer speziellen Softwareausstattung bestand. Der Computer ermöglichte es ihm, sich Druckerzeugnisse vorlesen zu lassen. Das Gerät hatte er in einem Fachgeschäft für Blindenbedarf erworben. Der Blindencomputer war in seiner Zusammenstellung und Ausstattung ausschließlich als Vorlesemaschine verwendbar. Ein Sehender hätte sich diese Anlage auch wegen des hohen Preises nicht angeschafft. Der Abzug der Kosten ist auch neben dem erhöhten Pauschbetrag für Blinde in Höhe von 7 200 DM zulässig. SIS
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