ArchivDeutsches Ärzteblatt30/2001Mitteilungen: EBM-Änderungen

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Mitteilungen: EBM-Änderungen

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LNSLNS Der Bewertungsausschuss hat in seiner 68. und seiner
69. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) EBM-Änderungen (Neuaufnahme der MRT der Mamma und der PDT)
sowie einige weitere Änderungen des EBM beschlossen.


In der 68. Sitzung hat der Bewertungsausschuss die Aufnahme der MRT der weiblichen Brust unter der Nr. 5522 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 in den EBM beschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum 1. Oktober die Kernspintomographie-Richtlinien entsprechend ergänzt werden und somit Ärzte die MRT der Mamma nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige KV abrechnen dürfen. Die in den Richtlinien festgelegten Anforderungen an die persönliche Qualifikation und die apparative Mindestausstattung sind nachzuweisen. Die ergänzten Kernspintomographie-Richtlinien werden noch vor dem 1. Oktober veröffentlicht.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte Anfang Mai 2001 die Magnetfeld-Resonanz-Tomographie der weiblichen Brust (MRM) unter bestimmten Indikationen als der vertragsärztlichen Versorgung zugehörig beurteilt. Die Leistungslegende zur neuen Position Nr. 5522 gibt die Indikationen, unter denen die MRM ausschließlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden kann, wieder.
In der 69. Sitzung hat der Bewertungsausschuss die Aufnahme der Photodynamischen Therapie (PDT) am Auge in den EBM unter der Nr. 1250 mit Wirkung ab 1. August 2001 beschlossen.
Bereits im Oktober 2000 hatte der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen entschieden, dass die Photodynamische Therapie bei definierten Indikationen unter bestimmten Qualifikationsvoraussetzungen als vertragsärztliche Leistung anzusehen ist. Dementsprechend wird eine Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Photodynamischen Therapie am Augenhintergrund beschlossen, die die Genehmigungsvoraussetzungen regelt. Die neue Leistungsposition Nr. 1250 für die PDT kann nur nach Genehmigung durch die zuständige KV abgerechnet werden. Die Qualitätssicherungsvereinbarung wird in Kürze veröffentlicht.
Im Zusammenhang mit der Einführung der PDT war das bedarfsabhängige Zusatzbudget „Fluoreszenzangiographie“ nach den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B, 4.2 aufzuheben und die Fluoreszenzangiographie als nichtbudgetierte Leistung nach den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B, 5. einzustufen. Auch die PDT wird als nichtbudgetierte Leistung in den EBM aufgenommen.
Zudem hat der Bewertungsausschuss in der 69. Sitzung noch zwei randständige Änderungen des EBM beschlossen. Der Vordruck nach Muster 54 „Anfrage zum eventuellen Vorliegen eines missglückten Arbeitsversuches“ wurde bereits zum 1. Juli 1999 aus der Vordruckvereinbarung gestrichen. Demzufolge war auch die Angabe zur Berechnung dieses Vordrucks in der ersten Anmerkung hinter Nr. 79 zu streichen.
Die bis zum 31. Dezember 2001 befristete Übergangsregelung für HNO-Ärzte zur Erbringung und Abrechnung bestimmter Leistungen aus dem Gebührenordnungsabschnitt L IV. (Phoniatrie und Pädaudiologie) hat der Bewertungsausschuss mit Frist bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.
Vorbehaltlich der endgültigen schriftlichen Zustimmung der Mitglieder des Bewertungsausschusses werden die Beschlussfassungen der 68. und 69. Sitzung des Bewertungsausschusses veröffentlicht.

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