STATUS: Arbeitsrecht
Nebentätigkeit: Anzeigepflicht gilt nicht immer


Der Fall der Krankenschwester ist deshalb bemerkenswert, weil es sich um eine Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit handelte. Eine zeitliche Kollision der Nebentätigkeit am Vormittag mit der teilzeitigen Arbeit als Nachtwache bestand nicht. Derartige Nebentätigkeit steht dem Arbeitnehmer frei, wenn die vertraglich
vereinbarte Arbeitsleistung nicht darunter leidet. Gleichwohl befand das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt die fristlose Kündigung mit Urteil vom 7. 8. 1997 als rechtswirksam. Eine außerordentliche Kündigung, so das LAG, könne auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit schichtweise einer Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nachgehe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nach dem Urteil des LAG Frankfurt hat die Krankenschwester bei ihrer Nebentätigkeit ihre körperliche Leistungsfähigkeit in vergleichbarer Weise beansprucht, wie dies in ihrer Schwesterntätigkeit erforderlich gewesen wäre, obgleich sie dafür ärztlich als arbeitsunfähig befunden war. Durch die Nebentätigkeit habe sie den Heilungserfolg gefährdet und mithin das Vertrauen des Arbeitgebers „in ihre Redlichkeit als Vertragspartnerin“ zerstört.
Obwohl ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit hat, muss
er eine Nebenbeschäftigung anzeigen, sofern die Interessen des Arbeitgebers tangiert sind. Verletzt ein Arbeitnehmer durch eine Nebentätigkeit – auch wenn bei teilzeitiger Beschäftigung keine zeitliche Kollision eintritt – seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag erheblich, so darf ein Arbeitgeber dies zum Anlass für eine Kündigung nehmen, die in Ausnahmefällen auch fristlos ausgesprochen werden kann.
RA Volker Werxhausen
CBH- Rechtsanwälte Cornelius
Bartenbach Haesemann & Partner, Köln
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