. . . Im Sozialgesetzbuch V ist festgelegt, in welchen Fällen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragen können beziehungsweise verpflichtet sind, eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Gleichermaßen ist die Stellung der Ärzte des Medizinischen Dienstes gegen-über der eigenen Organisation, gegenüber den Kassen und gegenüber den ärztlichen Leistungserbringern geregelt. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen. Gutachterliche Stellungnahmen nach Aktenlage sind in vielen Fällen die sachgerechte und ökonomisch sinnvolle Bearbeitungsform. Dabei ist das Heranziehen von Reha- oder Krankenhausentlassungsberichten, schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen des behandelnden Arztes auf der Basis sachlicher Zusammenarbeit zur Erledigung eines Auftrages der Kasse eine Selbstverständlichkeit. Die Errichtung einer „Task Force“ durch die Standesorganisation für „Gutachter in Not“ im „Akutfall der Pression“, wie sie Herr Dr. Blumberg (Heft 25/2001) zur Diskussion stellt, ist aus meiner Sicht völlig entbehrlich . . . Dr. med. Christian Alex, Berufsverband der Sozialversicherungsärzte Deutschlands e.V., Gruntenweg 6, 88875 Waal
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