VARIA: Rechtsreport
Neuartige Arzneimitteltherapien/ASI: Gesetzliche Krankenkasse muss nicht zahlen


ASI, im Anschluss an die operative Entfernung des Tumors durchgeführt, soll die Immunabwehr des Patienten stimulieren und so einer Metastasierung und einem Fortschreiten der Krebserkrankung entgegenwirken. Dazu wird aus dem bei der Operation gewonnenen Tumorgewebe durch Inaktivierung der Krebszellen, Reinigung des Materials und Beigabe immunaktiver Zusätze ein Impfstoff (autologe Tumorvakzine) hergestellt. Er wird dem Erkrankten über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Zeitabständen injiziert.
Solche neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 135 Abs. 1 SGB V nur in der vertragsärztlichen Versorgung abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung des diagonistischen und therapeutischen Nutzens der Methode abgegeben hat. Da dies bei ASI nicht der Fall ist, darf sie von den Krankenkassen nicht als Sachleistung gewährt werden.
Auch neuartige Arzneitherapien sind dabei nicht vom Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs. 1 SGB V ausgenommen. Es sind solche Pharmakotherapien der Kontrolle durch den Ausschuss unterworfen, bei denen das eingesetzte Medikament keiner arzneimittelrechtlichen Zulassung bedarf. Sein Einsatz bleibt Teil der vom Arzt verantworteten einheitlichen Behandlung, um deren Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit es dem Gesetzgeber geht. (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. März 2000, Az.: B 1 KR 11/98 R) Be
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