

Hat ein Arzt nach einem Auffahrunfall festgestellt, dass der unschuldige Unfallbeteiligte eine „HWS-Distorsion“ erlitten hat und verschreibt er ihm Medikamente und eine Halskrause, so kann sich die Kfz-Versicherung des Auffahrenden nicht gegen die Schmerzensgeld-Zahlung (hier gefordert: 2 000 DM) mit der Begründung wehren, bei einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h (hier: 7 bis 7,8 km/h) sei ein HWS-Syndrom nicht möglich. (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 5 U 195/99) WB
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