

Chefärzte von Krankenhäusern sind nicht berechtigt, ihren Patienten für die Zeit ihres Urlaubs, in der sie von ihren Assistenzärzten vertreten werden, Rechnungen über „persönlich erbrachte Leistungen“ auszustellen. Das gilt auch, wenn sie sich vorher eine entsprechende Zusatzvereinbarung darüber haben unterschreiben lassen. (Amtsgericht Aachen, Az.: 5 C 33/2001) rco
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