BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen: Verträge Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Zivildienst


Musterungs-, Tauglichkeits- oder Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und Gutachten sind nach dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. Februar 2001 nicht von der Umsatzsteuer befreit. Vor diesem Hintergrund ist für die Verträge Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Zivildienst für diese Leistungen ab 1. Januar 2002 eine Direktabrechnung zwischen dem ausführenden Vertragsarzt und dem zuständigen Kostenträger vorgesehen. Eine Direkt-
abrechnung soll jedoch nur dann erfolgen, wenn der die Leistungen erbringende Vertragsarzt die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ (§ 19 Umsatzsteuer-Gesetz) nicht in Anspruch nimmt. Hierdurch wird sichergestellt, dass neben den Gebühren für die ärztlichen Leistungen auch die gesetzliche Umsatzsteuer vom Vertragsarzt berechnet werden kann. Für Fälle, in denen der Vertragsarzt die „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nimmt, verbleibt es bei der Abrechnung dieser Leistungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Durch die Protokollnotizen zu den jeweiligen Verträgen werden die Einzelheiten des Verfahrens geregelt. Der Überweisungsschein wird seitens der Kostenträger mit einem Stempelaufdruck „umsatzsteuerpflichtige Leistungen“ versehen; kurative Leistungen sind auf diesem Überweisungsschein – wie bisher – nicht in Rechnung zu stellen. Einzelheiten zu steuerrechtlichen Fragen sollten jedoch mit dem Steuerberater geklärt werden, um eine Entscheidung entweder für die Direktabrechnung oder – wie bisher – für die Beibehaltung des Abrechnungsweges über die Kassenärztliche Vereinigung treffen zu können.
Darüber hinaus sind im Vertrag Bundesgrenzschutz redaktionelle Änderungen aufgrund der Überarbeitung der Heilfürsorgevorschriften des Bundesgrenzschutzes aufgenommen worden. Wesentliche Neuerung ist, dass bei der Verordnung von Arzneimitteln nunmehr das Feld „geb.-pflichtig“ auf dem Arzneiverordnungsblatt anzukreuzen ist. Die Vertragsänderungen einschließlich der Protokollnotizen treten vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner – von der jedoch auszugehen ist – am 1. Januar 2002 in Kraft.