BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: 8. Nachtrag


8. Nachtrag
geschlossen:
1) In § 6 Absatz 1 wird Satz 1 um folgenden Wortlaut ergänzt:
„wobei in Fällen umsatzsteuerpflichtiger Leistungen des laufenden Kalenderjahres – sofern der Vertragsarzt die so genannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Umsatzsteuer-Gesetz) nicht in Anspruch nimmt – jeweils der Punktwert für die Ersatzkassen des ersten Vorjahresquartals zugrunde zu legen ist.“
2) In § 7 Absatz 1 wird Satz 4 um folgenden Wortlaut ergänzt:
„soweit nicht im Falle umsatzsteuerpflichtiger Leistungen eine Direktabrechnung zwischen Vertragsarzt und Kostenträger erfolgt.“
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn/Köln, den 9. November 2001