STATUS: Arbeitsrecht
Psychiatrisches Krankenhaus: Arzt fordert Sicherheitsdienst


Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage des Arztes abgewiesen. Einerseits hatte es „erhebliche Zweifel“, dass die Verletzung des Arztes durch die unterlassene Einrichtung eines Sicherheitsdienstes vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies ist jedoch für eine Inanspruchnahme des Krankenhauses zwingend erforderlich. Eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern für Personenschäden, die die Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Berufstätigkeit erleiden, ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber den Personenschaden nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich herbeiführte (§ 104 SGB VII). Der Grund für diese Vorschrift ist darin zu sehen, dass der Geschädigte ansonsten einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, deren Beiträge allein vom Arbeitgeber aufgebracht werden.
Die Frage des möglichen Verschuldensgrades seitens des Krankenhauses konnte für das Arbeitsgericht dahinstehen. Es lehnte die Schmerzensgeld-Forderung schon deshalb ab, weil kein Ursachenzusammenhang zwischen dem fehlenden Sicherheitsdienst und der Verletzung bestand. Denn: Der erste Dritte, der den Vorgang beobachtete und sich einschaltete, war ein anderer Patient. Zum Zeitpunkt dessen Eingreifens hatte sich der Arzt die Thoraxprellung aber bereits zugezogen, sodass ein von ihm gerufener Sicherheitsdienst ebenso wenig hätte helfen und die Verletzung verhindern können.
André Ueckert
CBH Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach
Haesemann & Partner, Köln