VARIA: Rechtsreport
Bindung der Zulassungsgremien: Konstitutive Wirkung des Arztregistereintrags


Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V kann sich um eine Zulassung als Vertragsarzt jeder bewerben, der „seine Eintragung in das Arztregister“ nachweist. Die Register werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung erfolgt für Vertragsärzte auf Antrag, sofern die Voraussetzungen nach § 95 a SGB V erfüllt sind.
Unberechtigte Ablehnung der beantragten Zulassung
Der Kläger verfügte weder über eine allgemeinmedizinische Weiterbildung nach § 95 a Abs. 2 und 3 SGB V, noch hatte er die Bezeichnung „Praktischer Arzt“ rechtzeitig (nämlich bis zum 31. Dezember 1995) erworben. Gleichwohl wurde er von der Kassenärztlichen Vereinigung in das Arztregister eingetragen. Trotz dieser rechtswidrigen Aufnahme ist der Berufungsausschuss nach Auffassung des Bundessozialgerichts aber nicht berechtigt, darauf die Ablehnung der beantragten Zulassung zu stützen.
Streichung nur durch die Kassenärztliche Vereinigung
Die bestandskräftige Eintragung bindet demnach die Zulassungsgremien. Sie ist ein den Bewerber bereits im Vorfeld begünstigender Status-akt, den der Gesetzgeber als Endpunkt eines historischen Prozesses der vertragsärztlichen Selbstverwaltung übertragen hat. Nur die Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, den Kläger aus dem Arztregister zu streichen, was bislang nicht erfolgt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte auch erstmals im Zulassungsverfahren die Richtigkeit der Eintragung in Zweifel gezogen.
Nichtig wäre die Eintragung allenfalls dann, wenn eine Person ohne ärztliche Approbation ins Arztregister eingetragen worden oder eine Eintragung erfolgt wäre, ohne dass die Ärztekammer überhaupt über eine Anerkennung der Weiterbildung entschieden hätte. (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Dezember 2000, Az.: B 6 KA 26/00 R) Be
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