

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Späteinsteiger, der erst mit 29 Jahren sein Studium aufgenommen hatte. Auch er darf nur noch ein Jahr Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein. Danach muss er sich privat versichern. Der späte Studienbeginn schiebe die Altersgrenze nicht nach hinten.
Ähnliches gilt für die „ewigen Studenten“, die zwar schon lange die Universität besuchen, aber noch nicht vorhaben, ihr Studium abzuschließen. Auch sie müssen sich, nachdem sie die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten haben, privat krankenversichern. (Az.: 12 RK 39/96) rco
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