Versicherungen
Fahrlässigkeit: Wenn die Versicherung den Schaden nicht zahlt


Die Versicherten müssen die Folgen allzu großer Unachtsamkeit und ausgelassener Narreteien ebenso auf die eigene Kappe nehmen wie einen absichtlich herbeigeführten Schaden. Manchmal ist es für die Versicherung schwierig zu entscheiden, ob Eigenschäden durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Grundsätzlich gilt: Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt „in besonderem Maße“ außer Acht lässt. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Danach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Grob fahrlässig handelt beispielsweise, wer im Bett raucht, Kerzen für längere Zeit oder in entflammbarem Umfeld unbeaufsichtigt brennen lässt oder einen gefüllten Benzinkanister in der Wohnung aufbewahrt. Die Hausratversicherung zahlt dann nicht. Auch Autofahrer riskieren ihren Kaskoschutz, wenn sie bei Nebel oder innerorts rasen, eine rote Ampel ignorieren, sich bei hohem Tempo nach einer heruntergefallenen Zigarette bücken, trotz Übermüdung ihre Fahrt fortsetzen, abgefahrene Reifen nicht auswechseln oder schadhafte Bremsen nicht reparieren lassen. Enttäuscht wird auch, wer seinen Koffer unbeaufsichtigt am Bahnhof oder Flughafen abstellt oder seine Videokamera am Strand unter einem Laken zurücklässt und dann von seiner Reisegepäckversicherung Ersatz begehrt.
Kein Ausschlussgrund ist grobe Fahrlässigkeit bei Haftpflichtschäden, also bei Schäden, die der Versicherte einem Dritten zufügt. rco
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