BRIEFE
Ethik: Sinnvolle Regelung, auch in Hamburg


Eine derartige Regelung wird bereits vielerorts praktiziert, im Bundesland Hamburg beispielsweise flächendeckend sei 1998. In Hamburg gilt auch bereits seit dem 30. Januar 2001 das Zweite Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes. Hierin ist festgelegt, dass totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1 000 g auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten sind. Außerdem heißt es jetzt in
§ 10 Abs. 2: „Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1 000 g, die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einzuäschern und unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, . . .“. Offensichtlich haben also die beiden norddeutschen Stadtstaaten zu gleicher Zeit durch Gesetzesänderungen sinnvolle Regelungen auf den Weg gebracht.
Prof. Dr. med. K. Püschel, Institut für Rechtsmedizin, Butenfeld 34, 22529 Hamburg
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