VARIA: Rechtsreport
Begrenzte Leistungen der GKV: Keine Kostenübernahme für Migränetherapie


Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch ist § 13 Absatz 3 SGB V. Danach sind einem Versicherten Kosten zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und der Versicherte sie sich deshalb selbst beschafft. Eine unaufschiebbare Leistung liegt nur dann vor, wenn dringender Behandlungsbedarf besteht und ein an der Versorgung teilnahmeberechtigter Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass es in der Migränediagnostik und
-therapie erfahrene Neurologen/Schmerztherapeuten gibt, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.
Auch ist das im Fall der Klägerin eingesetzte neue Therapieverfahren keine Leistung der GKV, da der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen darüber noch keine Empfehlung abgegeben hat. Zudem hat eine wissenschaftliche Überprüfung der Methode bisher nicht stattgefunden. Die fehlende Anerkennung der Therapie beruht somit nicht auf einem Systemmangel. (Sozialgericht Gotha, Urteil vom 13. Februar 2001, Az.: S 3 KR 1480/98) Be
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