VARIA: Rechtsreport
Hinweis auf dem Praxisschild: Informationsrecht der Patienten ist zu beachten


Zwar müsse die Selbstdarstellung auf dem Schild überprüfbar bleiben. Allerdings ist es nicht von vornherein selbstverständlich, dass nur eine beschränkte Zahl vorgegebener Leistungsangebote oder Schwerpunkte benannt werden dürfen. Hier sei vielmehr auf die sich wandelnden Bedürfnisse der Patienten und die von den Berufsangehörigen selbst vorangetriebene Spezialisierung Rücksicht zu nehmen.
Die Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ auf dem Praxisschild ist kein irreführender Hinweis und führt auch zu keiner Gefährdung für die zu schützenden Gemeinwohlbelange. Eine Irreführung käme nur dann in Betracht, wenn die betreffenden Zahnärzte tatsächlich nicht in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt arbeiten würden oder keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der Implantologie hätten. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2001, Az.: 1 BvR 873/00 und 1 BvR 874/00) Be
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