

Bei jedem Vermögensübertrag wird der Steuerwert ermittelt. Auf dessen Grundlage wird berechnet, wie viel Geld der Begünstigte dem Finanzamt schuldet. Bei der Übertragung von Lebensversicherungen gibt es weiterhin zwei Möglichkeiten: a) der Steuerwert entspricht dem aktuellen Rückkaufswert einer Police, oder b) der Steuerwert beträgt zwei Drittel der Beiträge, die bis zum Stichtag in die Police eingezahlt wurden.
Bei Versicherungsverträgen, die noch nicht allzu lange laufen, ist der Rückkaufswert meist steuerlich günstiger für den Empfänger. Bei Policen, die schon deutlich älter als zehn Jahre sind, bringt die Beitrags-Alternative mehr Vorteile. Denn: Wegen der Zinsüberschüsse hat der Rückkaufswert in solchen Fällen bereits eine Größe erreicht, die zu hohen Steuerzahlungen führen können.
Die Wahlmöglichkeit sollte ursprünglich zum 1. Januar 2002 abgeschafft werden. Begünstigte hätten dann ausschließlich auf der Grundlage des aktuellen Rückkaufswerts ihre Abgaben an das Finanzamt zahlen müssen. OVB
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